Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen einer möglichen Pflichtverletzung der klagenden „Hausbank" bei der Überprüfung der Akkreditivdokumente und ihrer Übermittlung an die Akkreditivbank sowie einer entsprechenden Aufklärung sind schon deshalb ohne Relevanz, weil die daraus abgeleitete Schadenersatzforderung verjährt ist.
Rechtliche Beurteilung
Zwar wirken Aufrechnungserklärungen ex tunc, somit auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich Forderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden sind (Aufrechnungslage) und ist eine Aufrechnung grundsätzlich auch mit verjährten Forderungen möglich. Notwendige Voraussetzung für die Aufrechnung ist aber, dass sich Forderung und Gegenforderung grundsätzlich einmal gültig (kompensabel), sohin noch im Verjährungszeitraum der Gegenforderung, gegenüber gestanden sind (RIS-Justiz RS0034016 mwN zuletzt 7 Ob 64/01i; Dullinger in Rummel, ABGB3 § 1438 Rz 15 mwN). Im vorliegenden Fall wäre die mögliche Gegenforderung aus der missglückten Abwicklung des Akkreditivs aber jedenfalls 1988 entstanden, während die hier maßgebliche Kreditforderung auf einem Kreditvertrag vom 14. 1. 2000 beruht, für den der Beklagte die Bürgschaft übernommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung der Gegenforderung angesichts der dreijährigen Verjährungszeit bei Schadenersatzforderungen gemäß § 1489 ABGB jedenfalls eingetreten.
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