Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - auch in Pflegegeldsachen (10 ObS 95/02x = SSV-NF 16/98 uva; RIS-Justiz RS0061709; ebenso Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld [2004] Rz 410 mwN unter FN 718) - kommt dann, wenn sich die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse nicht geändert haben, im Hinblick auf die Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung weder eine Entziehung noch eine Neubemessung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Pflegegelds in Betracht, selbst wenn sich im nachhinein die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung herausstellt. Dieses Ergebnis ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Rechtssicherheit durch Beachtung der Rechtskraft) geboten. Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch aus den von der beklagten Partei angesprochenen §§ 22 - 26 TirPGG ergibt sich keine abweichende Beurteilung.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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