Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund der geistigen Behinderung des Eisläufers, der die Klägerin aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers niedergestoßen hat, kommt zwar eine Haftung der Aufsichtspflichtigen nach den zur Aufsichtspflicht gegenüber Kindern (§ 1309 ABGB) entwickelten Grundsätzen in Frage. Die Vorinstanzen sind jedoch bei der Verneinung einer Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Danach bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht unter Berücksichtigung des Alters und der Entwicklung des Kindes danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter zu verhindern (RIS-Justiz RS0027339; zuletzt 3 Ob 128/04a). Die Rechtsansicht, dass eine Überwachung des sehr guten Eisläufers auf „Schritt und Tritt" nicht geboten gewesen sei, ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt (mit einem behinderten Sportler als Schadensstifter) vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, reicht zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aus (RS0107773).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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