Spruch:
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Über Anregung der Eigentümerin der Liegenschaft EZ 52 GB ***** wird die Löschung des ob dieser Liegenschaft zu C-LNr 1a eingetragenen „Pfandrechts zur Sicherstellung des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes für Andreas B*****" angeordnet. Der Vollzug der Löschung obliegt dem Erstgericht.
Hiervon werden verständigt:
Dr. Walburga Gertrude L***** zu Handen Rechtsanwalt Dr. Otfried
Fresacher, Theatergasse 9, 9020 Klagenfurt
Rechtsnachfolger des Andreas B***** (allenfalls zu Handen eines zu bestellenden Kurators).
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 52 GB *****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft findet sich folgende Eintragung:
„LNR 1a: Stand Anlegung des Grundbuchs
Pfandrecht zur Sicherstellung
des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes
für Andreas B*****"
Vor der Umstellung des Grundbuchs lautete diese Eintragung im Lastenblatt:
„Bei Eröffnung dieser Einlage von der Stammrealität EZ 26 der KG
O***** hierher übertragen als:
Präs 13. Juni 1863 Z 1912
aufgrund des Vertrages vom 17. April 1863 wird das Pfandrecht zur Sicherstellung des in diesem Vertrag stipulierten Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes zu Gunsten des Andreas B***** einverleibt". Die Antragstellerin begehrte, diese „gegenstandslose Eintragung" zu löschen, weil das Pfandrecht nicht für eine bestimmte Forderung eingetragen sei. Überdies könne der im Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs berechtigte Andreas B***** nicht mehr am Leben sein. Das Grundbuch sei im vorvorigen Jahrhundert angelegt worden. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Ein Antrag auf Löschung einer Pfandrechtseintragung bedürfe einer beglaubigt unterfertigten Löschungserklärung des Berechtigten, wenn dieser verstorben sei, einer Löschungserklärung der Erben. Weil eine solche Urkunde nicht vorgelegt worden sei, sei das Gesuch abzuweisen. Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Voraussetzung der begehrten Löschung wäre, dass die Eintragung offenkundig unrichtig oder offenkundig gegenstandslos sei oder die Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit durch beglaubigte Urkunden nachgewiesen werde. Die Offenkundigkeit müsse sich dabei aus dem Gesetz oder dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergeben. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem Grundbuchsstand lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob es sich um ein (vererbbares) Pfandrecht oder um eine unregelmäßige Dienstbarkeit handle. Für den Fall des Pfandrechtes, das gemäß § 14 GBG tatsächlich nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden könne, reiche selbst der Nachweis des Todes des Berechtigten zur Löschung nicht aus. Diesfalls müsse eine Löschungserklärung der Erben vorgewiesen werden.
Im Falle einer unregelmäßigen Dienstbarkeit wäre der Tod des Berechtigten nachzuweisen gewesen. Die im Rekurs dazu vorgebrachten Umstände, nämlich dass der Vertrag vom 17. 4. 1863 datiere und die Unmöglichkeit der Ausforschung des Andreas B***** oder eines Rechtsnachfolgers sei infolge des Neuerungsverbots unbeachtlich. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Löschung unbestimmter oder aufgrund nicht auffindbarer Titelurkunden unbestimmbarer Grundbuchseintragungen fehle.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes infolge Fehlens einer Legitimation der Einschreiterin unzulässig ist. Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht (RIS-Justiz RS0060931; RS0060928).
Zum Unterschied dazu ist Gegenstand einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. In einem solchen Fall ist der Nachweis dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010 ua).
Beurteilt man die vorliegende Eintragung wie das Rekursgericht als persönliche Servitut des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes für Andreas B*****, so ist offenkundig, dass dieses Recht nicht mehr bestehen kann. Der Berechtigte müsste mehr als 150 Jahre alt sein, was evidentermaßen ausgeschlossen ist. Ein solcher Umstand stellt einen jener Fälle dar, wo von der Bestimmung des § 131 GBG zumeist Gebrauch gemacht werden kann (vgl Marent/Preisl Grundbuchsrecht2 Anm 3 zu § 131 GBG). Es bedurfte nicht der Vorlage von Urkunden, weil die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig im Sinn des § 133 Abs 1 lit a GBG ist.
Eine amtswegige Löschung wäre aber auch dann vorzunehmen, wenn man die zu beurteilende Eintragung ihrem Wortlaut nach als „Pfandrecht" qualifiziert. In die öffentlichen Bücher darf nämlich das Pfandrecht nur mit einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag eingetragen werden. Nicht jede Forderung gibt zufolge § 449 ABGB einen Titel zur Erwerbung eines Pfandrechts ab. In diesem Fall wäre die Eintragung zufolge § 14 Abs 1 GBG grundbuchswidrig und hätte ihres Gegenstands wegen nicht stattfinden dürfen. Sie wäre bei Betrachtung als Pfandrecht mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet (vgl Feil Grundbuchsgesetz3 Rz 1 zu § 130 GBG mwN).
Über Anregung der Liegenschaftseigentümerin erfolgt daher die Löschung des Pfandrechts gemäß § 130 f GBG.
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