OGH 9Nc4/05w

OGH9Nc4/05w4.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Verein *****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin T***** AG ***** Zürich, Schweiz, wegen EUR 2.086 sA ua, infolge eines Antrages auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständig für das Verfahren über die vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einzubringende Klage zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

In seinem Antrag, welchem ein Klageentwurf angeschlossen ist, bringt der klagende Verein vor, dass fünfzehn verschiedene Verbraucher, welche ihren Wohnsitz in Österreich haben, ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin, einer Reiseveranstalterin mit Sitz in der Schweiz, zur Klagsführung iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO abgetreten haben. Die Zedenten haben mit der Antragsgegnerin Verbraucherverträge über Pauschalreisen in ein Hotel in der Türkei abgeschlossen und diese Reisen im Sommer 2004 angetreten. Sämtliche Zedenten seien anlässlich ihres Aufenthaltes im Hotel Opfer einer Explosiv-Epidemie von Brech-Durchfall geworden. Ursache für die Erkrankungen seien Salmonellen gewesen, welche aufgrund mangelnder Hygiene in Speisen und Getränken aufgetreten seien. Es sei beabsichtigt, neben Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude und Schmerzengeld auch Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Dem Vertragsabschluss sei Werbung der Antragsgegnerin in Österreich vorausgegangen; die geschädigten Verbraucher hätten überdies die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen (Buchung und Bezahlung) in Österreich vorgenommen (Art 13 Z 3 LGVÜ).

Gemäß Art 14 LGVÜ sei in Verbrauchersachen ein Aktivgerichtsstand des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat vorgesehen. Damit werde allerdings nicht die örtliche Zuständigkeit, sondern nur die internationale Zuständigkeit des Heimatstaates geregelt. Gemäß § 28 JN sei daher ein österreichisches sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen. Da beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien bereits ein vergleichbares Verfahren anhängig sei, empfehle sich die Bestimmung dieses Gerichtes, um dort eine Verfahrensverbindung herbeiführen zu können.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN setzt voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.

Im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz ist grundsätzlich das Lugano-Abkommen (LGVÜ) anzuwenden.

Gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das Übereinkommen regelt für Verbrauchersachen grundsätzlich - mit Ausnahme des Gerichtsstands der Widerklage und der Zweigniederlassung - nicht die örtliche, sondern lediglich die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in Österreich nach der JN, insbesondere ist § 14 Abs 1 KSchG zu beachten. Ergibt sich daraus - wie im vorliegenden Fall - keine örtliche Zuständigkeit, ist im Wege einer Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel RZ 1 mwN). Bei Unterzeichnung des Lugano-Abkommens (LGVÜ) erklärten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, dass sie es für angezeigt hielten, dass ihre Gerichte bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Lugano-Übereinkommen übernommen worden sind. Bei Abschluss des Lugano-Übereinkommens war es nicht möglich, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Zuständigkeit zur Auslegung des Lugano-Übereinkommens zuzuerkennen, da dieses keine Rechtsnorm der Gemeinschaft darstellt. Außerdem wäre eine Lösung, wonach ein Gemeinschaftsorgan letztlich über das Lugano-Übereinkommen zu entscheiden hätte, für die EFTA-Mitgliedstaaten nicht annehmbar gewesen. Ebensowenig war denkbar, eine solche Zuständigkeit einem anderen internationalen Gericht zu übertragen oder ein neues derartiges Gericht zu schaffen, um keine Kompetenzkonflikte zwischen diesem und dem bestehenden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu schaffen (Jenard-Möller-Bericht Rn 110). Um aber eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten, wurde der Weg gewählt, eine solche auf dem Konsulationsprinzip und nicht auf dem Grundsatz gerichtlicher Hierarchie zu gewährleisten (Jenard-Möller-Bericht Rn 111). Art 14 LGVÜ ist inhaltsgleich mit Art 14 EuGVÜ, sodass die hiezu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften beachtlich ist.

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 6 Ob 50/00x, in welchem der Antragsteller ebenfalls als Kläger beteiligt war, fällte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 1. Oktober 2002 zu Rs C-167/00 ein Urteil, in welchem es unter Punkt 33 ausdrücklich heißt: „ Wie der Gerichtshof nämlich im Urteil vom 19. Jänner 1993 in der Rechtssache C-89/91 (Shearson Lehman Hutton, Sammlung 1993, I-139) festgestellt hat, kann eine juristische Person, die als Zessionarin der Rechte eines privaten Endverbrauchers auftritt, ohne selbst an einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Privatperson beteiligt zu sein, nicht als Verbraucherin im Sinne des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden und folglich auch nicht die Art 13 - 15 dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen. Diese Auslegung gilt auch dann, wenn ein Verbraucherschutzverein wie der Kläger zugunsten von Verbrauchern eine Verbandsklage erhebt".

Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller als seinerzeitigem Verfahrensbeteiligten diese Rechtsprechung bekannt ist. Im Hinblick auf die von den Vertragsstaaten gewollte, durch Beachtung der Rechtsprechung des EuGH garantierte Auslegungsharmonie kann sich der Kläger als am Verbrauchergeschäft nicht direkt beteiligter Zessionar nicht auf Art 14 LGVÜ berufen. Das Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß Art 5 LGVÜ wurde nicht behauptet und ist auch aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich.

Mangels internationaler Zuständigkeit im Sinne dieser Bestimmung kann daher auch keine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN erfolgen.

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