Spruch:
1. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom 3. 6. 1971 idgF iVm Art 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der im § 28 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) BGBl 1979/140 normierte Anspruch auf Unterlassung von gesetzwidrigen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der gemäß § 29 KSchG und der im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13 EWG, von einer Verbraucherschutzorganisation geltend gemacht wird, ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, der beim besonderen Gerichtsstand nach Art 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) geltend gemacht werden kann?
Text
Begründung
I. Sachverhalt und Prozessvorbringen der Parteien:
Der nach § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht mit seiner Verbandsklage Unterlassungsansprüche nach § 28 leg cit geltend. Er bekämpft die vom Beklagten im geschäftlichen Verkehr bei der Durchführung von Werbefahrten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese verstießen gegen Bestimmungen des KSchG. Daneben releviert der Kläger auch Verstöße gegen das Datenschutzgesetz sowie Wettbewerbsverstöße. Der Beklagte habe die Geschäftsbedingungen unter anderem auch gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien verwendet.
Der Kläger begehrt die Unterlassung folgender ua gegen die Bestimmungen der §§ 6 und 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßender Vertragsklauseln:
"1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig bearbeitet, gespeichert und weitergegeben werden.
2. Henkel-Pro Sana behält sich vor, bis 8 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmeranzahl von 30 Personen pro Reise nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Fahrgast unverzüglich zugeleitet.
3. Die Haftung von Henkel-Pro Sana für die vertraglichen Schadenersatzansprüche sind insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
4. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Henkel-Pro Sana herbeigeführt oder soweit Henkel-Pro Sana für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.
5. Kommt der Reisende schuldhaft diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm keine Ansprüche zu. Der Reiseteilnehmer kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn die Reise trotz Abhilfeverlangens nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Reiseantritt an Henkel-Pro Sana zu richten.
6. Für den Verlust bzw. Beschädigung des Reisegepäcks während der Reise kann Henkel-Pro Sana keine Haftung übernehmen. Im Schadensfall muss der Reiseteilnehmer seine Ansprüche beim jeweiligen Verkehrsträger anmelden.
7. Die Berichtigung von Irrtümern von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
8. Die Fahrzeiten unserer Busse wurden nach den durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstehende Folgen und Kosten haften wir nicht.
9. Änderungen der Reisestrecke oder des Programmes aus technischen Gründen oder höherer Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben."
Mit der Klageausdehnung vom 8. 6. 1999 begehrt der Kläger die Unterlassung weiterer ua auch gegen die §§ 10 und 13 KSchG verstoßenden Vertragsklauseln und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Art 5 Nr 3 EuGVÜ.
Der Beklagte mit dem Wohnsitz in Deutschland erhob den Einwand fehlender inländischer Gerichtsbarkeit und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (die Rechtssache war nach einem Zustellanstand vom ursprünglich angerufenen Landesgericht Klagenfurt an das Handelsgericht Wien überwiesen worden). Der Unterlassungsanspruch sei kein deliktischer Schadenersatzanspruch im Sinne des Art 5 Z 3 EuGVÜ. Im Sprengel des angerufenen Gerichtes sei weder ein schadenverursachendes Verhalten gesetzt worden, noch sei dort ein Schaden eingetreten. Die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsformularblätter seien ausschließlich in Deutschland verwendet worden.
II. Die Entscheidungen der Vorinstanzen:
Das Erstgericht wies die Klage nach abgesonderter mündlicher Verhandlung über beide Einreden wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es sei unstrittig, dass der Beklagte in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand habe und in Österreich keine Hauptniederlassung, Niederlassung oder Betriebsstätte betreibe. Art 5 Z 3 EuGVÜ statuiere einen besonderen Gerichtsstand. Darunter fielen alle Ansprüche, die sich auf die Haftung eines Schädigers bezögen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag bestehe. Die Zuständigkeitsprüfung erfolge allein nach den Angaben der klagenden Partei, die darzutun habe, dass sie durch ein Tun oder Unterlassen der beklagten Partei einen Schaden erlitten habe. Der Kläger mache mit dem Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG keinen deliktisch verursachten Schaden geltend.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass die vom Beklagten erhobenen Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurden. Der EuGH lege den Begriff der unerlaubten Handlung autonom und sehr weit aus. Es seien alle Klagen am Gerichtsstand des Art 5 Z 3 EuGVÜ zulässig, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art 5 Z 1 EuGVÜ anknüpften. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fielen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb sowie Verstöße gegen Schutzgesetze. In der Lehre werde die Anwendbarkeit des Gerichtsstandes auch auf vorbeugende Unterlassungsklagen befürwortet. Zu der vergleichbaren Rechtslage in Deutschland vertrete die Lehre den Standpunkt, dass der Gerichtsstand auch auf Verbandsklagen anwendbar sei, weil die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Rechtsfrieden störe und daher eine unerlaubte Handlung vorliege. Dieser Argumentation schließe sich das Rekursgericht an. Die Ansicht des Beklagten, der Gerichtsstand stelle ausschließlich auf ein schadenverursachendes Verhalten ab und dem Kläger könne auch abstrakt kein Schaden entstehen, verkenne das Wesen der Verbandsklage. Hier werde im öffentlichen Interesse den Verbänden ohne das Erfordernis einer persönlichen Schädigung oder Betroffenheit die Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens ermöglicht. Im Sinn eines effizienten Rechtsschutzes und der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 (93/13/EWG) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sei es zweckmäßig, dass über die Frage der Zulässigkeit der in Österreich angewendeten Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter von österreichischen Gerichten entschieden werde, auch wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz nicht in Österreich habe. Es sei von den Klageangaben auszugehen (SZ 71/31), also von dem Sachverhalt, dass der Beklagte gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter verwendet habe. Damit sei auch die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht berechtigt (§ 83c Abs 1 letzter Satz JN).
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
III. Das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel des Beklagten und die Rechtsmittelgegenschrift des Klägers:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass den Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit stattgegeben und die Klage zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise wird ferner angeregt, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einzuholen, ob Art 5 Z 3 EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass unter diesen Gerichtsstand auch Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzorganisationen fielen.
IV. Österreichische Rechtslage:
Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach § 27a JN idF BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Verbraucherschutzrecht geltend. Da der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz und keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kommt hier allenfalls der Gerichtsstand nach § 83c JN in Frage, der für Verbandsklagen den Gerichtsstand des Gerichtes normiert, in dessen Sprengel die bekämpfte Handlung begangen worden ist.
§ 28 KSchG lautet:
Verbandsklage
Unterlassungsanspruch
§ 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.
(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
§ 29 KSchG lautet:
Klageberechtigigung
§ 29. Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
V. Vorlagefrage:
Nach der vertragsautonomen Auslegung des EuGH steht der Gerichtsstand des Art 5 Z 3 EuGVÜ nach Wahl des Klägers nicht nur beim Erfolgsort (Ort des Schadenseintritts), sondern auch beim Handlungsort zur Verfügung. Der Deliktscharakter des geltend gemachten Sachverhalts ist nicht so eindeutig, dass von der Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens hätte Abstand genommen werden können (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag2 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen ÖBl 1995, 51 mwN).
Der EuGH definiert den im Art 5 Z 3 EuGVÜ angeführten Begriff der unerlaubten Handlung autonom (also weder nach der lex fori noch nach der lex causae) dahin, dass er sich auf alle Klagen beziehe, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpft (EuGHSlg 1988, 5565; Schlosser, EuGVÜ Rz 16 zu Art 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 56 zu Art 5 EuGVÜ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 146 zu Art 5). Die Abgrenzung zu den vertraglichen Anspruchsgrundlagen wird vertragsautonom vorgenommen (Schlosser aaO Rz 17).
Es stellen sich zwei vom EuGH noch nicht beantwortete Fragen:
1. Der Kläger macht keinen in seinem Vermögen eingetretenen Schaden geltend. Seine Klagebefugnis wird im Gesetz angeordnet und dient der Vermeidung künftiger Schäden von Konsumenten. Diese Schäden resultieren allerdings aus einer Vertragshaftung. Wenn man die vorbeugende Unterlassungsklage im Schadenersatzrecht begründet und den Kläger als vom Gesetz berufenen Vertreter der Konsumenten ansieht, wäre der Sachverhalt allenfalls Art 5 Z 1 EuGVÜ zuzuordnen. Für die gegenteilige Ansicht können die deutschen Lehrmeinungen ins Treffen geführt werden, die bei Verbandsklagen die unerlaubte Handlung in der Störung des Rechtsfriedens durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erblicken (Geimer/Schütze aaO Rz 172). Zweifellos liegt der Verbandsklage ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zugrunde, der präventiv der Schädigung von Konsumenten vorbeugen will. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem Gesetz und nicht aus einem Vertrag. Ob dies allein schon ausreicht, eine "Anknüpfung an einen Vertrag" auszuschließen, ist die erhebliche Rechtsfrage, die der EuGH bisher noch nicht beantwortet hat.
2. Entscheidungswesentlich ist überdies, ob Präventivklagen generell, also vor einem Schadenseintritt, unter Art 5 Z 3 EuGVÜ fallen können, der ja auf den Ort des schädigenden Ereignisses abstellt, nach dem Wortlaut also einen Schadenseintritt voraussetzt. Auch diese Frage wurde vom EuGH noch nicht entschieden (SZ 71/1; Kropholler aaO Rz 59 bejaht den Gerichtsstand auch für Präventivklagen; vorsichtig in diesem Sinne auch Schlosser, Bericht RN 134, abgedruckt bei Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 346).
Der Aussetzungsausspruch gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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