OGH 7Ob252/04s

OGH7Ob252/04s2.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Anne-Cathrin O*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Warmuth O*****, vertreten durch Mag. Martin Künz, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 31. August 2004, GZ 1 R 205/04m-89, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 1. Juli 2004, GZ 12 P 229/02z-79b, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme; ist doch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, grundsätzlich eine solche des Einzelfalles, der keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0007101, RS0097114 und RS0115719 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt: 7 Ob 184/04s und 7 Ob 269/04s).

Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 178a ABGB), kann im vorliegenden Fall jedoch nicht erkannt werden. Das Rekursgericht hat die Rsp des Obersten Gerichtshofes - wie die Zulassungsbeschwerde selbst festhält - „zutreffend wiedergegeben", nach Meinung des Revisionsrekurswerbers jedoch „unrichtig gewichtet". Dass die Rekursentscheidung auf die derzeitigen Lebensverhältnisse und die aktuelle Betrachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter abstellt (wonach die Betreuung und Erziehung durch diese dem Kindeswohl nicht widerspricht) stellt aber keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Der Vater macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs somit eine erhebliche Rechtsfrage gar nicht geltend, sondern erhebt über weite Strecken nur eine Beweisrüge, die jedoch unzulässig ist, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur als Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz entscheidet (RIS-Justiz RS0006737; RS0108449 ua; zuletzt: 7 Ob 184/04s mwN). Der erkennende Senat ist also an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen gebunden, wozu auch die im Rechtsmittel behandelte Frage gehört, ob die vorliegenden Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043320; zuletzt: 7 Ob 184/04s mwN).

Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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