Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachtet, weil der Oberste Gerichtshof zwar mehrfach betont habe, dass verschiedene Liegenschaften auch getrennt zu behandeln seien, dies aber noch nie im Zusammenhang mit einem Verfahren nach den §§ 18 ff MRG; die Frage, ob in einem solchen Fall eine gemeinsame Behandlung und Berechnung zulässig sei, gehe in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Der Begriff „Haus“ im MRG (nicht nur in § 17, sondern auch in § 1 Abs 4 und §§ 18 ff) ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen, doch ist die Identität von Haus und Liegenschaft der Regelfall. Keinesfalls kann das „Haus“ sich rechtlich über mehrere Grundbuchskörper erstrecken, wohl aber können sich mehrere selbständige Objekte auf einer Liegenschaft befinden (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 17 MRG Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0069823, RS0069949, RS0067347; zu den §§ 18 ff MRG vgl insbesondere 5 Ob 28/91 = MietSlg 43.225/39 = RIS-Justiz RS0070018, RS0070375). Die Antwort auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage lässt sich auch für Verfahren gemäß §§ 18 ff MRG aus diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ohne weiteres ableiten, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Der Grundsatzentscheidung gemäß § 18a MRG kommt Rechtskraft- und Bindungswirkung nur hinsichtlich der Art und des Umfanges der in ihr genannten Arbeiten sowie hinsichtlich der Dauer der Mietzinserhöhung zu, nicht aber hinsichtlich anderer darin angeführter Umstände (5 Ob 119/02i = MietSlg 54.300 = RIS-Justiz RS0117154; RS0070004 T3, 4), somit auch nicht in Bezug auf die oben behandelte Frage.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
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