OGH 5Ob28/91 (RS0070375)

OGH5Ob28/9110.12.1991

Rechtssatz

Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Trennung der Anträge entsprechend der materiellen Rechtslage nicht nach, muß nach Erörterung dieses Problemkreises mit den Parteien zwar weiterhin in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden. Die Entscheidung selbst muß aber in meteriellrechtlicher Hinsicht die für die einzelnen wirtschaftlich selbständigen Häuser zulässigen Hauptmietzinserhöhungen so aussprechen, wie es der materiellen Rechtslage betreffend jedes einzelne Haus entspricht. An der Parteistellung aller Mieter als Antragsgegner in diesem formell weiterhin einheitlichen Verfahren ändert sich dadurch nichts. Kommt hingegen der Vermieter seiner der materiellen Rechtslage entsprechenden Trennungspflicht nach, so liegen in der Folge getrennte (bloß zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene) Verfahren vor, wie wenn die Anträge von vornherein getrennt gestellt worden wären.

Normen

MRG §18
MRG §37 Abs3
MRG §39

5 Ob 28/91OGH10.12.1991

Veröff: WoBl 1992,154 (Call)

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_0050OB00028_9100000_005

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