OGH 12Os2/05v

OGH12Os2/05v17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 29 Hv 92/04m des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 18. August 2004 (ON 33) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Georg M*****, AZ 29 Hv 92/04m des Landesgerichtes Innsbruck, verletzt das Urteil des Schöffengerichtes vom 18. August 2004 (ON 33) durch den Ausspruch, die Tathandlungen teilweise unter Benützung falscher Beweismittel begangen zu haben, das Gesetz in der Bestimmung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in den Aussprüchen, Georg M***** habe die Taten teilweise unter Benützung falscher Beweismittel sowie den schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in der rechtlichen Unterstellung der Taten unter die Strafbestimmungen des § 147 Abs 1 Z 1 StGB und des § 148 zweiter Fall StGB sowie demzufolge im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit - infolge Berufung des Angeklagten noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. August 2004, GZ 29 Hv 92/04m-33, wurde Georg M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch schwere Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachgenannter Körperschaften durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung von Sozialleistungen in der Höhe von insgesamt 44.643,17 EUR veranlasste, nämlich

a) in der Zeit von 1998 bis 2002 Verfügungsberechtigte des A***** zur Auszahlung von Arbeitslosenentgelt und Notstandshilfe in der Höhe von

20.200 EUR, wobei er diese Taten unter Benützung von Antragsformularen, auf denen er tatsächlich bezogene Einkünfte verschwieg, beging sowie

b) im Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 7. August 2003 Verfügungsberechtigte der T***** zur Auszahlung von Krankengeld in der Höhe von 24.443,17 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der im Urteil vom 18. August 2004 enthaltene Ausspruch, der Angeklagte habe bei Begehung der Taten zum Nachteil des A***** (a) falsche Beweismittel benützt, sowie die darauf gegründete Subsumtion unter die Bestimmung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Nach seit Jahren ständiger Rechtsprechung kommen echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sog Lugurkunden) als Deliktsobjekte des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB und demnach auch als qualifikationsbegründende Täuschungsmittel zum Vergehen des schweren Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 (nunmehr) vierter Fall StGB in Betracht (SSt 62/28, verst Senat; zuletzt 14 Os 47/03, 13 Os 104/03). Dies setzt aber voraus, dass der inhaltlich unrichtigen Urkunde ein eigener Beweiswert zukommt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 Rz 36). Beschränkt sich hingegen der unrichtige Inhalt einer Urkunde - wie hier die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber dem A*****, nicht in Beschäftigung zu stehen - auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt (vgl 15 Os 75/99, 12 Os 122/02).

Die vom Schöffengericht solcherart verfehlt angenommene Qualifikation des Betruges als schwer nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB fällt somit auch als Grundlage für die Annahme der Qualifikationsnorm des § 148 zweiter Fall StGB weg. Wenngleich die Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach der Aktenlage dennoch, nämlich in Form der wiederkehrenden Begehung von nach § 147 Abs 2 StGB wertqualifizierten Betrugshandlungen indiziert erscheint (ON 6, 12; S 41 f, 57 ff/II), kann eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht erfolgen, weil das Schöffengericht keine Feststellungen dahin getroffen hat, ob der Angeklagte zumindest eine Tat mit einem 2.000 EUR übersteigenden Schaden in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) solcher Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

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