Spruch:
1) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2003 wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2) Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses vom 15. April 2004 richtet, wird er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Retz vom 18. 1. 1995, GZ C 780/94 b-6, wurde die Ehe der Streitteile einvernehmlich geschieden. Am 3. 10. 1995 brachte der Antragsteller beim Bezirksgericht Retz einen als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichneten Antrag ein, in dem er ua zum Ausdruck bringt, seine Scheidung wegen seiner (psychischen) Krankheit annullieren zu wollen und beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 12. 2. 1996, GZ 2 C 16/96m-8, wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos.
Mit Beschluss vom 22. 10. 2003 (ON 14) wies das Erstgericht, das den Antrag vom 3. 10. 1995 zunächst nur als Verfahrenshilfeantrag gewertet hatte, die darin gelegene „Nichtigkeitsklage (Eingabe vom 2. 10. 1995)" zurück. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Vorschriften über die Nichtigkeitsklage im außerstreitigen Verfahren nicht anwendbar.
In seinem dagegen erhobenen Rekurs beantragte der Antragsteller neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Schriftsatz vom 24. 3. 2004 wiederholte er diesen Antrag.
Mit Beschluss vom 15. 4. 2004 (ON 25) wies das Erstgericht beide Verfahrenshilfeanträge mit der Begründung zurück, dass über den bereits früher gestellten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers bereits rechtskräftig entschieden worden sei und er in seinen nunmehrigen Anträgen keine neuen Umstände vorbringe. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht sowohl den Beschluss vom 22. 10. 2003 als auch den Beschluss vom 15. 4. 2004.
Rechtliche Beurteilung
1) Zur Bestätigung des Beschlusses vom 22. 10. 2003:
Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren gemäß § 203 Abs 7 AußStrG 2005 nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften des AußStrG 1854 durchzuführen ist. Auch die Bestimmungen der §§ 72 - 77 AußStrG 2005 über das Abänderungsverfahren sind gemäß § 203 Abs 8 AußStrG 2005 hier noch nicht anzuwenden.
Das Rekursgericht hat zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren auf Grund des AußStrG 1854 nicht analog angewendet werden können (RIS-Justiz RS0007194; zuletzt etwa 6 Ob 242/01h; 6 Ob 86/03w ua). Damit fehlt dem inhaltlich auf Nichtigerklärung des Scheidungsbeschlusses gerichteten Antrag eine rechtfertigende Grundlage. Der Revisionsrekurswerber, der sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, vermag daher keine die Zulässigkeit seines Rechtsmittels rechtfertigende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
2) Zur Bestätigung des Beschlusses vom 15. 4. 2004:
Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG 1854 unzulässig, und zwar auch dann, wenn es sich um Formalentscheidungen handelt, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RIS-Justiz RS0044213; zuletzt etwa 5 Ob 47/04d).
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