Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz bestätigt, mit dem der Antrag des Antragstellers abgewiesen worden war, ihm für das gegenständliche Verfahren die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller ohnehin einen Rechtsbeistand in der Person seines Sachwalters habe und das gegenständliche Verfahren im Übrigen auch ohne rechtskundigen Beistand geführt werden könnte.
In diesem Beschluss wurde mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin geltend gemachten Gründe einzugehen wäre. Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt nämlich auch kein Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0044523). Er erfasst alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte (vgl RIS-Justiz RS0044213).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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