OGH 8ObA137/04m

OGH8ObA137/04m20.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galtuschek und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache klagenden Partei Manuela K*****, vertreten durch Mag. Jasmin Benesch, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wieder die beklagte Partei Land Burgenland, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG, 7400 Oberwart, wegen EUR 5.208,40 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2004, GZ 8 Ra 136/04k-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27. April 2004, GZ 16 Cga 159/03w-18, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beklagte nicht passiv klagslegitimiert sei. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin aber Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht ging im Wesentlichen davon aus, dass die passive Klagslegitimation der Beklagten zu bejahen sei und das Erstgericht daher die inhaltlichen Voraussetzungen für den Klagsanspruch zu prüfen habe. Es nahm in seinen Beschluss keinen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf, dass ein Rekurs zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (vgl die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0043898 mwN zuletzt 7 Ob 213/04f; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 4).

Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt.

Mangels eines Zulässigkeitsausspruches gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte