Spruch:
1. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 1. a) EUR 74.196,34 samt stufenweise berechneten Zinsen sowie b) stufenweise berechnete Zinsen aus EUR 1.083,82 zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen; 2. wurde ein Mehrbegehren an Zinsen aus diversen Beträgen abgewiesen.
Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht sprach I. aus, dass das Ersturteil zufolge Klagseinschränkung in der Berufungsverhandlung insoweit wirkungslos sei, als dem Kläger EUR 1.083,82 und die hieraus begehrten Zinsen zugesprochen wurden; II. gab das Gericht zweiter Instanz der gegen den klagsstattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Berufung der beklagten Parteien keine Folge, sondern bestätigte das Ersturteil in seinem Punkt 1. a) hinsichtlich des Zuspruchs von EUR 73.112,52 samt Zinsen als Teilurteil. Der Berufung des Klägers gab es hingegen dahin Folge, dass es das Ersturteil im Punkt 2. einschließlich der Kostenentscheidung aufhob und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Berufungsgericht sprach dazu aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des bestätigten Teils der Entscheidung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei; ein Ausspruch, dass gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig wäre, wurde nicht getroffen.
Die Beklagten bekämpfen nicht nur das klagsstattgebende Teilurteil mit außerordentlicher Revision, sondern erheben unter einem auch Rekurs ("außerordentlicher Revisionsrekurs") gegen den Aufhebungsbeschluss.
Der Rekurs ist absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (stRsp: RIS-Justiz RS0043880 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist nach stRsp auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Kodek in Rechberger² Rz 4 zu § 519 ZPO).
Der Rekurs der Beklagten ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die außerordentliche Revision gegen die mit Teilurteil erfolgte Bestätigung des Zuspruchs von EUR 73.112,52 samt Stufenzinsen ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Sie ist demnach gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
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