OGH 8Ob112/04k

OGH8Ob112/04k22.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin S*****gesellschaft mbH, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 21. September 2004, GZ 3 R 139/04t‑47, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juli 2004, GZ 25 S 74/03z‑41, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00112.04K.1222.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

 

Begründung:

 

Die Einschreiterin, die sich bislang am Konkursverfahren nicht beteiligte, jedoch vom Masseverwalter in einem Zivilverfahren auf Zahlung einer Werklohnforderung in Anspruch genommen wird, stellte im Konkursverfahren die Anträge, dem Masseverwalter die Fortsetzung des Zivilverfahrens zu untersagen und den Konkurs gemäß § 124a Abs 3 KO iVm. § 166 KO aufzuheben, in eventu, dem Masseverwalter aufzutragen, den Verteilungsentwurf unverzüglich vorzulegen und die Verteilung des Massevermögens abzuschließen, in eventu dem Masseverwalter aufzutragen, die Bestätigung abzugeben, dass die Konkursaufhebung unterbleiben könne, weil ein angemessener Kostenvorschuss für die im Zivilverfahren voraussichtlich anfallenden Kosten der dort Beklagten geleistet wurde, in eventu dem Masseverwalter die Einholung eines angemessenen Kostenvorschusses aufzutragen, widrigenfalls der Konkurs gemäß § 166 KO aufgehoben werde.

Das Erstgericht wies diese Anträge zur Gänze „zurück bzw ab". Die Antragstellerin sei im Konkursverfahren weder Konkurs - noch Massegläubigerin. Es fehle ihr daher die für eine Antragstellung erforderliche Beteiligtenstellung. Dass die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens allenfalls Massegläubigerin werden könne, reiche nicht aus. Auch materiell seien die Anträge nicht berechtigt, weil die Einbringung von Aktiva zu den dem Masseverwalter gemäß § 124a KO aufgetragenen Verwaltungs - und Verwertungshandlungen zähle.

Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Hinsichtlich des ersten Haupt - und der Eventualbegehren liege der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO vor. Diesen wende die Rechtsprechung seit langem auch auf Beschwerden gemäß § 124 Abs 3 KO analog an. Es bestehe kein Grund für gerechtfertigte Zweifel auch die hier begehrten – wenngleich auf § 124a KO bezogenen - Weisungen an den Masseverwalter § 84 Abs 3 KO zu unterstellen. Hinsichtlich des zweiten Hauptbegehrens sei die Rechtsmittellegitimation zu verneinen, weil bloß wirtschaftliches Interesse dafür nicht ausreiche. Auch als Gläubigerin einer durch den Prozesserfolg bedingten Kostenforderung gehe die Stellung der Einschreiterin nicht über jene einer bloß wirtschaftlich Beteiligten hinaus. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus § 124a KO ableiten, sei doch Zweck dieser Gesetzesstelle nicht die Erweiterung des Kreises der Beteiligten, sondern die Vermeidung der Aushöhlung der in § 47 KO bestimmten Rangordnung von Masseforderungen und Schaffung der Grundlagen für die Prognose der Masseunzulänglichkeit.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin ist teils jedenfalls, teils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität, unzulässig.

Gemäß § 84 Abs 3 KO entscheidet über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Es besteht somit hinsichtlich des Tätigkeit des Masseverwalters nur die Möglichkeit einer Beschwerdeführung vor dem Konkursgericht. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Rechtsmittelausschluss analog auch in den Fällen des § 124 Abs 3 KO, wenn sich Massegläubiger um Abhilfe an das Konkursgericht wenden (RIS‑Justiz RS0065165). Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erkennbar, warum der Abhilfeantrag nach § 124 Abs 3 KO, der sich auf eine typische Tätigkeit des Masseverwalters bezieht, vom Regelungszweck des § 84 Abs 3 KO nicht erfasst sein sollte. Diese Bestimmung normiere allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung in den Einzelregelungen erübrige. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO könne nicht geschlossen werden, dass hier § 84 Abs 3 KO unanwendbar sei (insbes. EvBl 1990/77). Der erkennende Senat hat auch bereits ausgesprochen, dass vom allgemeinen Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 KO auszugehen sei, wenn der Gesetzgeber eine ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich anordnet hat (8 Ob 2/93).

Der nun von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte § 124a KO sieht im Gegensatz zu § 124 Abs 3 KO die Möglichkeit eines Abhilfeantrages nicht vor. Nach seiner Formulierung richtet sich § 124a KO vielmehr ausschließlich an den Masseverwalter und das Konkursgericht. Über § 124 Abs 3 KO hinausgehende subjektive Rechte - nur diese könnten mangels sonst gegebener Beteiligtenstellung des Prozessgegners der Masse (8 Ob 26/94) die Antrags- und Rechtsmittellegitimation begründen - sind der mit der InsNov 2002 eingeführten gesetzlichen Bestimmung auch bei weitherzigster Auslegung nicht zu entnehmen. Ergibt sich aber der angestrebte Regelungszweck bereits klar aus dem Gesetzestext, liegt - selbst wenn der Oberste Gerichtshof dies bislang noch nicht ausgesprochen hat - eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Mit seiner Entscheidung über das zweite Hauptbegehren hat das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbestimmungen des § 528 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (8 Ob 90/98p = ZIK 1998, 209 mwN). Ein Konformatsbeschluss liegt immer dann vor, wenn damit keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll, die beiden Instanzen vielmehr zum selben materiellen oder formellen Ergebnis gelangten (ÖBl 1970, 126; RZ 1977/37; 1 Ob 621/94). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurück‑ bzw Abweisung) bedienten (siehe 8 Ob 70/00b; vgl 8 Ob 574/91; 1 Ob 621/94).

Insoweit das Eventualbegehren darauf abzielt, den Konkursgläubigern den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen, ist der Revisionsrekurs schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil damit eine Kostensache im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO betroffen ist.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte