Spruch:
Der Revisionsrekurs des Schuldners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die erste Instanz hat mit Beschluss ON 51 den vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplan abgewiesen, weil die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes nicht bescheinigt werden konnte.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Schuldners teilweise Folge gegeben und den Beschluss dahin "abgeändert", dass der vorgelegte Zahlungsplan nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde und inhaltlich gleichfalls ausgeführt, dass die mangelnde Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes einen Unzulässigkeitsgrund darstelle (§ 194 KO).
Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Schuldners ist unzulässig.
Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend die mangelnde Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes als Hindernis angenommen, wobei der formelle Unterschied, ob dies einen Abweisungs- oder Zurückweisungsgrund bildet, in den Hintergrund tritt. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist zwar keine Bestätigung (SZ 13/278 ua; E 22 zu § 528 ZPO in MGA14); dies gilt aber dann nicht, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat (RZ 1977/37). Die verschiedene Formulierung des Spruches erster und zweiter Instanz ändert nichts daran, dass es sich um eine bestätigende Entscheidung handelt, weil beide Instanzen ihre negative Entscheidung über den Zahlungsplan damit begründeten, dass seine Erfüllbarkeit nicht bescheinigt sei (vgl E 28 zu § 528 ZPO in MGA14).
Daher ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; die Ausnahmsbestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ist auch nicht analog anzuwenden (vgl 8 Ob 279/99h).
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