Spruch:
Die außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Minderheitsgesellschafter Barbara M***** und Marian Hans M***** wird mangels der Voraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508 a Abs 2, 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welcher Jahresabschluß der "letzte" iS des § 45 Abs 1 erster Satz GmbHG idF BGBl 1980/320 ist, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 3/88 = SZ 61/37 = JBl 1988, 383 = NZ 1989, 43 = RdW 1988, 163 unter Hinweis auf Torggler in GesRZ 1978, 177 (zur Entscheidung des OLG Wien GesRZ 1978, 174) bereits dahingehend beantwortet, daß damit der Jahresabschluß über das Wirtschaftsjahr gemeint sei, für das zuletzt ein Rechnungsabschluß aufgestellt und vor die Generalversammlung gebracht wurde; in die gesetzliche Sonderprüfung könnten vor und nach dem letzten Geschäftsjahr liegende Sachverhalte nur insoweit einbezogen werden, als diese für die Beurteilung der "finanziellen Lage der Gesellschaft" bedeutsam seien und im letzten Jahresabschluß ihren Niederschlag gefunden hätten oder zumindest hätten finden müssen. Der Rechtsmittelvorwurf, daß die Entscheidung SZ 61/37 noch auf § 22 GmbHG aF beruhe, übersieht, daß die Änderungen des GmbHG - einschließlich §§ 22 und 45 GmbHG - durch Art III des RLG BGBl 1990/475 nach der Übergangsbestimmung des Art XI Abs 1 erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen; unbestritten war der letzte aufgestellte und vor die Generalversammlung der Gesellschaft gebrachte Jahresabschluß der für das Geschäftsjahr 1989 (1.Jänner bis 31. Dezember 1989) und bezieht sich die beantragte Sonderprüfung auf Vorgänge des Geschäftsjahres 1991. Die Frage, ob einzelne durch das RLG betroffene Bestimmungen schon früher in Kraft traten (vgl dazu Weilinger, Wann tritt das RLG wirklich in Kraft? in RdW 1990, 362 ff), stellt sich hier wegen der Geschäftsjahrbezogenheit der beantragten Sonderprüfung nicht.
Für den Fall der Nichtaufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer nach Ablauf der Frist zu seiner Erstellung (§ 22 Abs 1 und 2 GmbHG) ist dem Gesellschafter nicht das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung in Ansehung eines hypothetischen Jahresabschlusses, sondern sind ihm andere rechtliche Möglichkeiten eingeräumt. Ob der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Aufstellung und Übersendung des Jahresabschlusses ein im Streitverfahren (so Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 199 unter Hinweis auf Goerdeler-Müller in Hachenburg, dGmbHG7 Rz 23 zu § 29; vgl dazu auch GesRZ 1990, 95 = WBl 1990, 278 = RdW 1990, 343 = ecolex 1990, 417) oder wegen der Bestimmung des § 102 GmbHG im Außerstreitverfahren durchzusetzen (so EvBl 1991/47) ist oder für den Gesellschafter nur die Möglichkeit besteht, sein Stimmrecht in der zur Willensbildung der Gesellschaft erforderlichen und im Gesetz bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Weise zur Erreichung einer Weisung an die Geschäftsführer einzusetzen (so GesRZ 1978, 179 ua), ist hier schon mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu untersuchen.
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