Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt das Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 67/60 mwN uva; RIS-Justiz RS0079899). Begehrt die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn der Klägerin auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten im angemessenen Umfang angeboten wird (stRsp; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; RIS-Justiz RS0079921). Dies gilt auch dann, wenn der Vergleich im Provisorialverfahren angeboten wird, in dem nur der Unterlassungsanspruch gesichert werden soll (ÖBl 1989, 52 - Carsound/Carsonics).
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung widerspricht die von der Klägerin angestrebte Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung auf der Website der Beklagten nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Art und Umfang der angemessenen Urteilsveröffentlichung, soll doch die Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums erreicht werden (SZ 51/76 uva; RIS-Justiz RS0079764). Das Urteil ist daher dort zu veröffentlichen, wo die Berichtigung der durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufenen falschen Vorstellung erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde (ÖBl 2003, 176 - Schlechte Qualität). Da der Wettbewerbsverstoß, den die Beklagte zu verantworten hat (Weiterleitung von Interessenten von einer von ihrem Geschäftsführer mit einer der Domain der Klägerin täuschend ähnlichen Adresse eingerichteten Website auf die Website der Beklagten), zur Irreführung von Kunden, die das Angebot der Klägerin im Internet erreichen wollten, aber auf die Website der Beklagten gelangten, führen konnte, ist deren Aufklärung im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zweckmäßig und angemessen.
Bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der Beklagten, so ist diese analog einem Medienunternehmer nach § 25 Abs 7 UWG verpflichtet, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (ÖBl 2003, 31 - BOSS Zigaretten IV [Fallenböck]). Ist die Klägerin berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann sie sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein (4 Ob 141/04w). Das Begehren, die Beklagte zur Urteilsveröffentlichung auf ihrer Website zu verpflichten, ist somit ebensowenig zu beanstanden wie die angestrebte Veröffentlichungsdauer von 28 Tagen (vgl ÖBl 2003, 31 - BOSS Zigaretten IV [30 Tage]). Allfällig notwendige Präzisierungen des Veröffentlichungsbegehrens (Größe der Einschaltung im Vergleich zum Bildschirm, Gestaltung als Pop-up-Fenster) wären vom Gericht vorzunehmen (ÖBl 1996, 285 - Technodat-Küchenplanung; RIS-Justiz RS0079981). Auch unter diesem Aspekt kann von einem unzulässigen Veröffentlichungsbegehren der Klägerin, dessen Ablehnung durch die Beklagte der Annahme nicht entgegensteht, die Wiederholungsgefahr sei durch das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weggefallen, keine Rede sein.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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