Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rekursrecht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RIS-Justiz RS0006641). Materielle Beschwer bedeutet nach herrschender Auffassung, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (Kodek in Rechberger² vor § 461 ZPO Rz 10; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 57; 1 Ob 172/99x; 8 Ob 32/04w). Die am ***** geborene Victoria S*****, um deren Obsorge gestritten wird, ist bereits volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2000/135). Gemäß § 172 ABGB ist damit die Obsorge erloschen. Einem Rechtsmittel der Eltern gegen die Obsorgeentscheidung fehlt daher die Beschwer (RIS-Justiz RS0041770 [T4, T73]; RS0002495; RS0006598). Der Revisionsrekurs der Eltern ist unzulässig. Dass er auch verspätet ist, weil er zwar am 19. 4. 2004 zur Post gegeben wurde, aber an ein unzuständiges Gericht adressiert war und beim Erstgericht erst nach Ablauf der bis 20. 4. 2004 dauernden Rechtsmittelfrist einlangte (RIS-Justiz RS0041608; RS0041584), ist im Hinblick auf die vorrangig zu lösende Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007086) nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen.
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