OGH 15Os71/04

OGH15Os71/0411.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen El Gohary E***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 2004, GZ 024 Hv 173/02p-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

El Gohary E***** wurde (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24. Juli 2002 in Wien außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 2. August 1990 geborenen unmündigen Denise D***** vorgenommen hat, in dem er mehrfach deren Brust betastete und streichelte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft mit der Behauptung, die aus den Depositionen der Eltern des Tatopfers gezogenen Schlüsse zum Bewusstsein der Unmündigen betreffend die physiologische Zugehörigkeit des Brustbereichs zur Geschlechtssphäre stellten eine "unzulässige Vermutung zum Nachteil des Angeklagten" dar, die diesbezügliche, mit den Grundsätzen der Logik im Einklang stehende und der empirischen Erfahrung nicht widersprechende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, wobei sie verkennt, dass dem Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 13 Os 138/03). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, der Täter "hätte es auch für naheliegend halten müssen", dass das Opfer bereits in das Stadium der Geschlechsreife eingetreten war und eine an ihm vorgenommene geschlechtliche Handlung auch als solche hätte auffassen müssen, nicht dartut, warum der Vorsatz des Angeklagten diese Umstände - über die vom Gesetz geforderten, vom Erstgericht festgestellten (vgl US 5 und 9) Komponenten des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB hinaus - umfassen sollten (vgl Ratz aaO § 281 Rz 588, 15 Os 19/04).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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