OGH 15Os19/04

OGH15Os19/0418.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. November 2003, GZ 11 Hv 127/03k-263, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche enthält - wurde Josef S***** des (mehrfach begangenen) Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (zu D) von Jänner bis Juli 2002 in Trofaiach in zahlreichen Fällen als Beamter, nämlich als vom Landeshauptmann gemäß § 57a Abs 2 KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigter Gewerbetreibender mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit zugelassener PKW von einem hiezu ermächtigten Gewerbetreibenden zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er zahlreiche Gutachten gemäß § 57a Abs 4 und 5 KFG ohne Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der jeweiligen PKW ausfolgte und ausstellte, indem er die vom Nichtbefugten Otto P***** ausgefüllten Gutachten herstellen ließ, teilweise blanko unterfertigte Gutachtensformulare im Vorhinein für derartige Vorgangsweisen zur Verfügung stellte und im Nachhinein - ohne die Fahrzeuge anzusehen - unterfertigte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Brigitte Sch***** zu Recht ablehnen, hat es doch das genannte Beweisthema, wonach diese Zeugin den Angeklagten im Jänner 2002 nicht direkt über die fehlende Befugnis des Mitangeklagten P***** zur Begutachtung nach § 57 a Abs 2 KFG informiert, diesem aber bei einem Telefonat im Mai 2002 mitgeteilt habe, dass ein P***** betreffendes Ansuchen noch nachzureichen sei, ohnedies als erwiesen erachtet (US 46 f; vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 342). Mit der Nennung neuer Beweisthemen zu dieser Zeugin verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot (Ratz WK-StPO § 281 Rz 325). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, die Blankounterschrift des Angeklagten auf den Gutachten habe jene noch nicht rechtsgültig gemacht, dies sei erst mit der - vom Angeklagten nicht beeinflussten - folgenden Anbringung eines Beglaubigungsstempels der Fall gewesen, deshalb liege keine gerichtlich strafbare Handlung vor, nicht dartut, welche Komponente des (einen tatsächlichen Schadenseintritt im Übrigen nicht voraussetzenden) Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch dieses Vorbringen in Frage gestellt sei. Soweit die Beschwerde weiters die Wissentlichkeit zum Befugnismissbrauch bestreitet und vorbringt, dass der Angeklagte diesen "maximal für möglich gehalten" habe, geht sie nicht von den gegenteiligen Urteilskonstatierungen aus (US 48).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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