OGH 7Ob50/04k

OGH7Ob50/04k28.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irma A*****, vertreten durch Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Michael F*****, und 2. Michael F*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Charlotte A*****, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 9.810,82 samt Anhang, über die Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. November 2003, GZ 6 R 42/03w-34, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Dezember 2002, GZ 27 C 75/02p-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache an dieses nach allfälliger Beweisergänzung zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Zweitbeklagte ist Komplementär der Erstbeklagten, die Nebenintervenientin ist seit 18. 8. 1995 als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von S 100.000 im Firmenbuch eingetragen. Im Gesellschaftsvertrag ist unter anderem geregelt, dass "eine Abtretung der Gesellschafterbeteiligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an dritte Personen nur mit Zustimmung des jeweils anderen Gesellschafters" möglich sei. Werde über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet, so werde dies so angesehen, als habe dieser Gesellschafter die Aufkündigung ausgesprochen. Im Gesellschaftsvertrag finden sich keine Regelungen für den Fall einer Aufkündigung der Gesellschaft.

Über das Vermögen der Nebenintervenientin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. 9. 2000 das Konkursverfahren eröffnet und aufgrund der Zustimmung sämtlicher Gläubiger gemäß § 167 KO mit Beschluss vom 3. 10. 2001 aufgehoben.

Der damalige Ehegatte der Kommanditistin Heinz A***** ist Sohn der Klägerin und Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit, in der die Erstbeklagte ein Gastgewerbe betreibt. Er hat keine gesellschaftsrechtliche Stellung bei der Erstbeklagten.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens zwischen der Nebenintervenientin und Heinz A***** wurde zuletzt im Jahr 2000 zwischen den jeweiligen Rechtsvertretern besprochen, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten sei, gleichzeitig aber eine Generalbereinigung der Ansprüche zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin (diesbezüglich war auch das Verfahren 21 Cg 230/98k beim Landesgericht für ZRS Graz anhängig) erfolgen und die Nebenintervenientin an die Klägerin ihre Gesellschaftsanteile an der Erstbeklagten übertragen sollte. Die Klägerin und die Nebenintervenientin schlossen aber keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Übertragung des Kommanditanteils. Im Scheidungsverfahren wurde in der Tagsatzung vom 14. 12. 2000 der Vergleich zwischen den Ehegatten (Heinz A***** und Nebenintervenientin) und auch ein Vergleich zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin im Sinne einer Generalbereinigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche geschlossen. Dieser Vereinbarung stimmte der Masseverwalter der Nebenintervenientin zu und es wurde die Vereinbarung auch vom Konkursgericht genehmigt. Der Masseverwalter war aber nicht in der Angelegenheit "Übertragung der KEG-Anteile" involviert, weil im Konkursverfahren die Verbindlichkeiten der Gläubiger ohnehin aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte zu 100 % befriedigt werden konnten.

Da der Zweitbeklagte von der Konkurseröffnung über das Vermögen der Nebenintervenientin nicht informiert war, führte er den Gastgewerbebetrieb wie zuvor weiter und zahlte die Gewinnanteile an die Kommanditistin. Er wurde von der beabsichtigten Übertragung der Kommanditanteile an die Klägerin informiert. Der Zweitbeklagte stimmte dem Umstand, dass nun statt der Nebenintervenientin die Klägerin Kommanditistin sein sollte, nicht ausdrücklich zu. Der Zweitbeklagte zahlte aber die Gewinnanteile ab Jänner 2001 an die Klägerin. Wegen unklarer Rechtslage stellte der Zweitbeklagte auf Anraten seines Anwaltes im September 2001 die Zahlungen ein.

Die Nebenintervenientin ist nach wie vor als Kommanditistin im Firmenbuch eingetragen. Von der Einstellung der Zahlungen an sie hatte sie persönlich keine Kenntnis erlangt, da die kontenmäßige Betreuung durch ihren Steuerberater erfolgt.

Die Klägerin begehrt den Klagsbetrag mit der Begründung, dass ihr dieser Vorausbezug aus Kommanditanteilen an der Erstbeklagten zustehe und sie Kommanditistin der Erstbeklagten sei. Anlässlich des Scheidungsverfahrens zwischen Heinz A***** und der Nebenintervenientin seien der Klägerin die Kommanditanteile übertragen worden. Der Zweitbeklagte sei von Heinz A***** informiert worden. Er sei mit dem Wechsel der Kommanditistin einverstanden gewesen und habe die Gewinnanteile an die Klägerin gezahlt. Darin sei zumindest eine konkludente Zustimmung zur Übertragung der Kommanditanteile und auch ein Fortsetzungsbeschluss hinsichtlich der Erstbeklagten zu sehen, wodurch es nicht zu einer Auflösung der Gesellschaft gekommen sei. Eine konkursgerichtliche Genehmigung der Übertragung sei zufolge der Aufhebung des Konkursverfahrens nicht notwendig gewesen.

Die Beklagten beantragen die Klagsabweisung mit der Begründung, dass die Klägerin nicht Kommanditistin der Erstbeklagten sei. Der Zweitbeklagte sei von der Übertragung der Kommanditanteile weder informiert gewesen, noch habe er seine Zustimmung erteilt. Es fehle die konkursgerichtliche Genehmigung. Der Zweitbeklagte habe lediglich versehentlich eine Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB von Jänner 2001 bis einschließlich Oktober 2001 geleistet. Durch die Konkureröffnung über das Vermögen der Nebenintervenientin sei die Gesellschaft aufgekündigt worden und diese in das Liquidationsstadium getreten, weshalb der Zweitbeklagte auch nicht länger zur Leistung der Vorausgewinne verpflichtet sei.

Die Nebenintervenientin stützt sich darauf, dass sich aus dem Vergleich zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin, worin eine Generalbereinigung der wechselseitigen Ansprüche vereinbart worden sei, eine Übertragung der Anteile nicht ableiten lasse. Diese sei lediglich im Vorfeld der Scheidung "angedacht" worden. Entsprechende Vereinbarungen seien nicht geschlossen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gelangte ausgehend von seinen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass weder ausdrücklich noch konkludent eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Anteilsübertragung zwischen der Klägerin, der Nebenintervenientin und dem Zweitbeklagten zustande gekommen sei und dass der Zweitbeklagte einer Anteilsübertragung nicht zugestimmt habe. Da die Klägerin ihre gesellschaftsrechtliche Stellung mangels Vorliegens eines gültigen Titels bzw zufolge Aufhebung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung hinsichtlich des Vermögens der Nebenintervenientin bereits vor der Scheidungstagsatzung nicht nachgewiesen habe, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im zweiten Rechtsgang ohne Beweiswiederholung und Treffen ergänzender Feststellungen Folge und änderte das Ersturteil in eine Klagsstattgebung ab. Es prüfte im Sinne des Auftrags des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2003, 7 Ob 183/03t, die Beweisrüge der Klägerin, übernahm jedoch die erstinstanzlichen Feststellungen zur Gänze und damit auch, dass der Zweitbeklagte einer Übertragung des Kommanditanteiles an die Klägerin nicht ausdrücklich zustimmte, dass der Masseverwalter von der Abtretung nicht informiert worden sei und dieser nicht zugestimmt habe.

Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig, sie sind auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.

Das Berufungsgericht erfüllte aber den Auftrag des Obersten Gerichtshofes dazu nicht, dass, falls keine ausdrücklichen Erklärungen feststellbar sind, der Sachverhalt in die Richtung zu prüfen sei, ob diese Erklärungen möglicherweise konkludent abgegeben wurden und dass es dazu einer Tatsachengrundlage bedürfe. Das Berufungsgericht folgte zwar der vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht, doch übersah es, dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend für eine abschließende Beurteilung abgesichert ist.

Zunächst ist auf die Ausführungen zu 7 Ob 183/03t zu verweisen. Zusammenfassend ist nun Folgendes hervorzuheben:

Gemäß § 131 Z 5 HGB wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, auch eines Kommanditisten, aufgelöst (6 Ob 11/91). Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung beschließen, wodurch die aufgelöste Gesellschaft wieder in eine werbende rückverwandelt wird (6 Ob 11/91, RIS-Justiz RS0014394, Koppensteiner in Straube3 § 131 HGB, Rz 21 f, Schlegelberger5, § 131 HGB, Rn 36). Der Gesellschafterbeschluss muss grundsätzlich einstimmig gefasst werden (6 Ob 26/97k, Koppensteiner in Straube aaO), wie dies ohnehin im vorliegenden Fall im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Die Fortsetzung der Gesellschaft unter Einschluss eines in Konkurs verfallenen Kommanditisten erfordert den Beschluss aller Gesellschafter und damit auch der Mitwirkung des Masseverwalters (6 Ob 11/91, RIS-Justiz RS0061918; Koppensteiner aaO). Der Beschluss kann auch konkludent gefasst werden (6 Ob 21/92).

Nach den nunmehr vorliegenden Feststellungen, nach denen der Masseverwalter mit dem Kommanditistenanteil in keiner Weise befasst war, wurde auch mit ihm kein (auch nicht konkludenter) Fortsetzungsbeschluss gefasst. Die Gesellschaft war also aufgelöst, als die Klägerin und die Nebenintervenientin und der Sohn der Klägerin über die Übertragung des Kommanditistenanteils an die Klägerin verhandelten.

Die Auflösung einer Gesellschaft bewirkt zunächst eine bloße Zweckänderung von der werbenden in eine abwickelnde Tätigkeit (Koppensteiner aaO, § 131 HGB, Rz 7 mwN; Hämmerle-Wünsch II4, 251; Baumbach/Hopt, HGB31, § 131 Rn 29). Da die abzuwickelnde Gesellschaft jederzeit, wie dargestellt, durch einen einfachen Beschluss der Gesellschafter wieder in eine werbende Gesellschaft überführt werden kann und das Gesetz nicht bestimmt, dass nach Auflösung der Gesellschaft die Geschäftsanteile nicht mehr übertragen werden dürften, wäre eine nach Konkurseröffnung erfolgte Verfügung über den Geschäftsanteil der aufgelösten Erstbeklagten durch die Nebenintervenientin wirksam.

Es muss also geprüft werden, ob der Vorgang, wie er feststeht, als schlüssige Übertragung des Geschäftsanteils von der Nebenintervenientin an die Klägerin zu beurteilen ist. Obwohl ausdrücklich feststeht, dass für den Sohn der Klägerin und die Nebenintervenientin bei den Verhandlungen im Zuge der Scheidung die Übertragung des Geschäftsanteiles von der Nebenintervenientin an die Klägerin von Beginn an zum "Pakt über die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung" gehörte und weiters feststeht, dass in der Scheidungstagsatzung vom 14. 12. 2000 von den besprochenen drei "Vergleichspunkten" der Scheidungsfolgenvergleich und das Ewige Ruhen zwischen Klägerin und Nebenintervenientin für sämtliche anhängige Gerichtsverfahren vereinbart wurden, konnten die Vorinstanzen keine ausdrücklichen Erklärungen zur Übertragung des Kommanditistengeschäftsanteiles feststellen. Bevor davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin und die Nebenintervenientin schlüssig auch die Übertragung des Geschäftsanteiles vereinbart haben, muss eine Feststellung dazu getroffen werden, dass kein Grund für die Vertragsparteien bestand, von dem ursprünglich besprochenen Konzept abzugehen, zumal sie ja - wie gesagt - zwei von drei Punkten in Vollzug setzten. Ist kein Grund feststellbar, so ist von einer schlüssigen Übertragung des Geschäftsanteiles von der Nebenintervenientin an die Klägerin auszugehen, da dann kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln, dass die Parteien den gesamten vereinbarten "Pakt" auch umgesetzt haben. Dazu fehlt aber die Feststellung, ob Gründe vorlagen, von dem festgestellten Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der Übertragung des Geschäftsanteiles abzugehen oder nicht. Sollte das Beweisverfahren ergeben, dass dafür keine Gründe vorlagen, so wäre von der konkludenten Übertragung des Geschäftsanteiles auszugehen.

In diesem Fall wäre nun zu prüfen, ob der Zweitbeklagte der Übertragung des Geschäftsanteiles an die Klägerin schlüssig zustimmte. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihre Geschäftsanteile als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Diese Transaktion ist kein zweiseitiger Vorgang, der im Austritt des übertragenden und im Eintritt des erwerbenden Kommanditisten besteht, es handelt sich vielmehr um einen Akt der abgeleiteten Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten, welcher sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht. Der neue Kommanditist rückt in die Rechtsstellung des übertragenden Kommanditisten ein (6 Ob 564/90, 1 Ob 536/94 je mwN, RIS-Justiz RS0061565, RS0061550; vgl Koppensteiner aaO, Art 7 Nr 9-11, § 124, Rz 16 mwN). Schriftlichkeit ist für die Gültigkeit einer solchen Anteilsübertragung ebensowenig erforderlich wie eine nur deklaratorisch wirkende Eintragung ins Firmenbuch (1 Ob 536/94).

Das Berufungsgericht hat zwar die Feststellung für unbedenklich erachtet, dass der Zweitbeklagte der Übertragung des Geschäftsanteiles nicht ausdrücklich zustimmte, nähere Feststellungen zu den Umständen, warum dann der Zweitbeklagte die Gewinnauszahlungen an die Klägerin tätigte, fehlen. Sie werden lediglich in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes angesprochen, sind aber für den Obersten Gerichtshof damit mangels Feststellungscharakter der Ausführungen nicht verwertbar. Sollte also das Berufungsgericht auch ausdrücklich feststellen, dass der Zweitbeklagte davon informiert wurde, dass die Geschäftsanteile von der Nebenintervenientin an die Klägerin übertragen worden seien und sei ihm dies entweder ausdrücklich egal gewesen oder konkludent dadurch, dass er an die Klägerin die Zahlungen gerichtet hat, so wäre von einer konkludenten Zustimmung des Zweitbeklagten zur Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin an der bis dahin noch aufgelösten Erstbeklagten auszugehen, wobei aber diese Übertragung - wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt hat - mangels Beteiligung des Masseverwalters an diesem Rechtsgeschäft nach § 3 KO relativ unwirksam gewesen wäre (RIS-Justiz RS0063784; RS0063803). Erst mit Aufhebung des Konkurses zufolge 100 % Befriedigung der Gläubiger, wäre die vorher relativ unwirksame Übertragung voll wirksam. Es wäre daher im Falle der konkludenten Zustimmung des Zweitbeklagten zum Gesellschafterwechsel noch zu prüfen, ob nach diesem Zeitpunkt die Gesellschafter der Erstbeklagten konkludent einen Fortsetzungsbeschluss gefasst haben, sodass die Erstbeklagte von einer aufgelösten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt worden wäre. Dazu fehlt es an der Feststellung, ob das von der Erstbeklagten betriebene Unternehmen auch nach Aufhebung des Konkurses weiterbetrieben wurde. Bei Konkursaufhebung war dem Zweitbeklagten jedenfalls (er hatte die Zahlungen an die Klägein bereits vorher eingestellt) die Konkurseröffnung über das Vermögen der Nebenintervenientin und der Auflösungsgrund bekannt (vgl EvBl 1961/43, 4 Ob 503/70), sodass im Weiterbetrieb des Unternehmens ein konkludent gefasster Fortsetzungsbeschluss mit der Klägerin bei Wirksamwerden der Geschäftsanteilsübertragung zu sehen ist. In diesem Zusammenhang wäre es bedeutungslos, dass der Zweitbeklagte nach acht Monaten die Bezahlung der Gewinnanteile an die Klägerin wegen der seiner Meinung nach unklaren Rechtslage einstellte. Betreibt er nämlich das Unternehmen nach Konkursaufhebung fort, so hat er damit schlüssig seinen Willen kundgetan, die Gesellschaft mit der Klägerin fortzusetzen. In diesem Fall wäre das Klagebegehren berechtigt.

Schon jetzt sei darauf verwiesen, dass das Berufungsgericht, sollte es im dritten Rechtsgang dem Klagebegehren stattgeben, auch im Spruch über die eingewendeten Gegenforderungen abzusprechen haben wird.

Da also - wie oben dargelegt - noch entscheidungsrelevante Feststellungen fehlen, bevor endgültig über die Rechtssache entschieden werden kann, war die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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