OGH 10ObS110/04f

OGH10ObS110/04f27.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Loibl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Yüksel G*****, Beamtin, ***** vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2004, GZ 8 Rs 10/04f-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Oktober 2003, GZ 15 Cgs 108/03m-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu dem bereits bezahlten täglichen Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 ab 1. 1. 2004 ein weiteres tägliches Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 zu gewähren.

2. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Kinderbetreuungsgeldes wird abgewiesen."

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der unstrittigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die österreichische Staatsbürgerin ist, am 30. Juli 2002 (von den Vorinstanzen wurde offenbar irrtümlich als Geburtsjahr 2003 festgestellt) die Drillinge Benjamin, Anna und Michael G***** entbunden hat. Aufgrund ihres Antrages vom 25. 2. 2003 bezieht sie seit diesem Zeitpunkt von der Beklagten Kinderbetreuungsgeld für ihren Sohn Michael in der ihr für ein Kind gesetzlich zustehenden Höhe.

Mit Antrag vom 26. 6. 2003 begehrte die Klägerin Kinderbetreuungsgeld auch für ihre beiden weiteren Kinder und die Auszahlung des Differenzbetrages seit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 16. 7. 2003 diesen Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in insgesamt dreifacher Höhe unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG, wonach bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind zustehe, ab.

Das Erstgericht wies das dagegen von der Klägerin erhobene und auf die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in dreifacher Höhe aus Anlass der Geburt der Drillinge gerichtete Klagebegehren ab. Es verwies ebenfalls auf die Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG, wonach bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind gebühre.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge und erkannte die Beklagte schuldig, "der Klägerin ab 1. 1. 2004 aus Anlass der Geburt von Drillingen das Kinderbetreuungsgeld in doppelter Höhe auszubezahlen". Ein Mehrbegehren, das Kinderbetreuungsgeld in dreifacher Höhe ab Stichtag zu bezahlen, wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht nahm auf eine zwischenzeitig durch die KBGG-Novelle (BGBl I Nr 58/2003) mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2004 eingetretene Änderung der Rechtslage Bedacht, wonach sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs 1 KBGG erhöht. Die Klägerin habe daher ab 1. 1. 2004 Anspruch auf Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes um insgesamt 100 vH, somit auf das zweifache Kinderbetreuungsgeld. Hingegen teilte das Berufungsgericht nicht die von der Klägerin gegen die Rechtslage vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Kinderbetreuungsgeld sei im Unterschied zur bisherigen Sozialversicherungsleistung "Karenzgeld" als Versorgungsleistung (Familienleistung) konzipiert und werde aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds gespeist. Wenn der Gesetzgeber für die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld an die Geburt (des Kindes oder der Kinder) anknüpfe und aus Anlass dieses Ereignisses eine familienpolitische Sozialleistung gewähre, welche erleichtern solle, dass der das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmende Elternteil Familie und Haushalt besser vereinen könne, bestünden gegen eine von der Zahl der geborenen Kinder unabhängige Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitssatzes. Abgesehen von gewissen erhöhten Anschaffungskosten sei mit der Geburt mehrerer Kinder kein so evident größeres Betreuungserfordernis verbunden als mit der Geburt eines Kindes, dass von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgegangen werden müsste. Im Übrigen sei dem auch vom Gesetzgeber anerkannten erhöhten Aufwand bei Mehrlingsgeburten mit der Novelle BGBl I Nr 58/2003 dadurch Rechnung getragen worden, dass ab 1. 1. 2004 das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH erhöht werde.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten, insbesondere auch zu den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, wurde mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ergänzung der Familienbeihilfe eine neue umfassend konzipierte Sozialleistung geschaffen. Es ist für Geburten nach dem 31. 12. 2001 anzuwenden und am 1. 1. 2002 in Kraft getreten (§ 49 Abs 1 KBGG). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR XXI. GP 54 f) soll durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten werden. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw der Betreuungskosten aller Eltern werde das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer vor Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt und trete damit an die Stelle des bisherigen Karenzgeldes, das eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist. Es gehörten daher neben den arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten unselbständig erwerbstätigen Eltern auch Selbständige, Bauern, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, Studierende und Hausfrauen zu den Anspruchsberechtigten. Finanziert werde das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds. Mit seiner gegenüber dem bisherigen Karenzgeld (etwa 16 Monate bzw 22 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) verlängerten Bezugsdauer (30 Monate bzw 36 Monate bei Inanspruchnahme beider Eltern) und der Höhe von EUR 436 monatlich leiste das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung. Durch eine gegenüber der derzeitigen Rechtslage beim Karenzgeld (Geringfügigkeitsgrenze) wesentlich erhöhte Zuverdienstgrenze von EUR 14.600 jährlich werde für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil auch eine im Vergleich zu bisher größere Wahlfreiheit in der Lebensgestaltung im Interesse einer bessseren Vereinbarkeit der Lebensbereiche Familie und Beruf angestrebt. Schließlich sei mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch eine sozialrechtliche Absicherung verbunden, die die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung umfasse (RV aaO).

Nach § 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I Nr 103/2001 gebührt bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind. Damit wurde klargestellt, dass eine Mehrlingsgeburt für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als eine Geburt angesehen wird und demnach bei Mehrlingen nur einmal Kinderbetreuungsgeld gebührt (RV aaO 59). Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davon Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf (§ 5 Abs 5 KBGG). Somit kann also immer nur für ein Kind gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beansprucht werden.

Das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich (§ 3 Abs 1 KBGG) gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten (§ 4 KBGG). Das Kinderbetreuungsgeld gebührt höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des anspruchsbegründenden Kindes, ein Elternteil kann es aber längstens für 30 Monate beziehen, wobei der Bezug zwischen den Eltern zweimal geteilt werden kann (vgl § 5 KBGG). Unter den Voraussetzungen des § 9 KBGG gebührt auch ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Das Kinderbetreuungsgeld wird von den Sozialversicherungsträgern administriert, die für die Krankenversicherung der jeweils anspruchsberechtigten Person zuständig sind (vgl § 24 KBGG). Das anzuwendende Verfahrensrecht richtet sich nach den für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, soweit nicht im KBGG anderes bestimmt ist (§§ 25 ff KBGG). Die Zuerkennung von Leistungen nach dem KBGG erfolgt mittels einer schlichten "Benachrichtigung". Eine bescheidmäßige Erledigung ist gemäß § 27 Abs 3 KBGG nur vorgesehen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird. Gegen solche Bescheide kann im Zuge des Leistungsverfahrens nach § 65 Abs 1 Z 8 ASGG vor den Arbeits- und Sozialgerichten Klage erhoben werden.

Durch eine Novelle zum KBGG, BGBl I Nr 58/2003, wurde die Bestimmung des § 3a neu eingefügt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung erhöht sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jede weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs 1. Gleichzeitig wurde die oben zitierte Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG dahin abgeändert, dass bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3a nur gebührt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind. Diese Gesetzesänderung ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten (§ 49 Abs 5 KBGG). In den Materialien (RV 123 AB 165 BlgNR XXII. GP) wird diese Gesetzesänderung damit begründet, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung von Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werde. Es sei unbestritten, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet seien als andere Eltern. Auch stiegen bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend an. Es solle daher mit dieser Neuregelung eine teilweise Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes durch die Einführung eines Zuschlages erfolgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung sei der 1. Jänner 2004, wobei der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten ab 1. Jänner 2002 zustehe, sofern ab 1. Jänner 2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen werde.

Der Klägerin steht somit, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, aus Anlass der Geburt ihrer Drillinge seit 1. 1. 2004 für das zweite und dritte Kind ein Anspruch auf Erhöhung ihres bereits für das erste Kind bezogenen Kinderbetreuungsgeldes um jeweils 50 vH zu.

Der erkennende Senat teilt auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichtes, dass gegen diese Gesetzeslage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen:

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gebührt das Kinderbetreuungsgeld nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl VfSlg 14.694 zum Anspruch auf Familienbeihilfe). Das Kind selbst ist nicht anspruchsberechtigt; das Kinderbetreuungsgeld stellt vielmehr eine Betreuungshilfe dar, die gemäß § 2 Abs 1 KBGG dem anspruchsberechtigten Elternteil für das Kind gewährt wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Kinderbetreuungsgeld als finanzielle Unterstützung der Eltern konzipiert ist, die an die Geburt eines oder mehrerer Kinder anknüpft und durch die die Betreuungsleistung der Eltern staatlich anerkannt und teilweise abgegolten werden soll. Es wurde auch vom Gesetzgeber durch die Einführung des erhöhten Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern von Mehrlingen regelmäßig eine größere Betreuungsleistung zu erbringen haben als Eltern bei Einzelgeburten. Dieser Zuschlag fördert die finanzielle Situation der Anspruchsberechtigten bei Mehrlingsgeburten. Hintergrund der Überlegungen für die Einführung dieses Zuschlages bei Mehrlingsgeburten in Höhe von 50 vH des Kinderbetreuungsgeldes für das zweite und jedes weitere Kind dürfte gewesen sein, dass bei Mehrlingsgeburten zwar ein höherer Betreuungsaufwand zu tragen ist, dieser sich jedoch nicht proportional mit der Anzahl der Kinder erhöht (vgl auch Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeldgesetz 66).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (VfSlg 16.542 mwN). Es erscheint aber aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten nicht für jedes Kind den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe einräumt, sondern dem erhöhten Aufwand durch entsprechende Zuschläge für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung trägt. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten zunächst Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind vorsah, in einem weiteren Schritt aber dem bei Mehrlingsgeburten höheren Betreuungsaufwand durch entsprechende Zuschläge für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung trug. In Anbetracht des Umstandes, dass diese Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes bei Mehrlingsgeburten bereits mit Wirkung 1. 1. 2004 - also nur 2 Jahre nach Inkrafttreten des KBGG - erfolgte und der Erhöhungsbetrag für Mehrlingsgeburten auch für Geburten bereits ab dem Inkrafttreten des KBGG gebührt, sofern ab 1. 1. 2004 noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verlassen (vgl VfGH 8. 10. 2003, G 47/03 ua).

Der erkennende Senat hegt daher gegen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes und sieht sich daher zu der von der Revisionswerberin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Soweit sich die Revisionswerberin schließlich zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes ganz allgemein auch auf die VO (EWG) Nr 1408/71 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kinderbetreuungsgeld zwar zweifellos als Familienleistung im Sinn des Art 4 Abs 1 lit h dieser VO zu qualifizieren ist, das in Art 3 der VO enthaltene Gleichbehandlungsgebot eine - hier nicht vorliegende - unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet und das Gemeinschaftsrecht keinen Mitgliedstaat verpflichtet, bestimmte Sozialleistungen oder etwa - auf den vorliegenden Fall bezogen - bei Mehrlingsgeburten ein Kinderbetreuungsgeld für jedes einzelne Kind in voller Höhe vorzusehen.

Es war daher das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Höhe des täglich für die beiden Mehrlingskinder gebührenden Zuschlages ziffernmäßig anzuführen war (vgl RIS-Justiz RS0107801 zum Anspruch auf Pflegegeld). Dabei war auch zu verdeutlichen, dass es sich dabei lediglich um den Zuschlag zu dem bereits bezahlten täglichen Kinderbetreuungsgeld von derzeit EUR 14,53 handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungwürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche nach dieser Gesetzesstelle einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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