Rechtssatz
Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor, es ist der klagenden Partei vielmehr im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt.
10 ObS 250/98g | OGH | 18.08.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kostenzuschuß pro Behandlung ist in der Satzung des Sozialversicherungsträgers mit einem Fixbetrag bestimmt. (T1) Veröff: SZ 71/132 |
10 ObS 420/98g | OGH | 09.02.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag, für diesen Monat gebührt nach § 9 Abs 1 letzter Satz BPGG (idF Art 21 Z 3 des StrukturanpassungsG) nur mehr der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes (so schon 10 ObS 108/98z). (T2) |
10 ObS 114/99h | OGH | 05.10.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: § 47 Abs 4 BPGG. (T3) Beisatz: Auf Grund der in dieser Bestimmung vorgesehenen (einmaligen) Vorschußzahlung in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes, ist der Anspruch des Pflegebedürftigen beziehungsweise Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten. Im Sterbemonat gebührt keine Leistung mehr. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00127_97T0000_001
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