OGH 8Ob66/04w

OGH8Ob66/04w16.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Dipl. Ing. Hans Z*****, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2004, GZ 47 R 664/03z-111, womit der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Juni 2003, GZ 70 S 2/02t-106, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17. 6. 2003 beantragte der Masseverwalter die konkursgerichtliche Genehmigung eines Vergleiches im Verfahren 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Diesem Verfahren liegt eine Klage auf Zahlung von 1.527.345,70 EUR des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der W***** & Co GmbH gegen den Schuldner als früherem Geschäftsführer der GmbH gestützt auf § 25 GmbHG zugrunde. Infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners wurde das Verfahren nach Unterbrechung gemäß § 7 KO als Prüfungsprozess gegen den Masseverwalter des Schuldners fortgesetzt. Inhalt des Vergleiches ist die Vereinbarung des ewigen Ruhens im Verfahren bei Rückziehung der Forderungsanmeldung und Leistung eines Kostenbeitrages des klagenden Masseverwalters an den Masseverwalter im Konkurs des Schuldners von brutto 9.000 EUR.

Das Erstgericht genehmigte den Vergleichsabschluss konkursgerichtlich mit der Begründung, das Verfahren sei seit nunmehr acht Jahren anhängig, eine Beendigung sei nicht absehbar und der Prozessausgang ungewiss. Im Hinblick auf das hohe Prozesskostenrisiko und die Fragwürdigkeit der Einbringlichkeit der Kosten bei der klagenden Partei des Verfahrens 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt könne von einer Vorteilhaftigkeit der weiteren Prozessführung für die Masse nicht ausgegangen werden. Den dagegen vom Schuldner erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses über ein Rechtsgeschäft, das nicht unter § 116 KO falle, höchstgerichtliche Judikatur fehle. Rechtlich vertrat das Rekursgericht zusammengefasst die Auffassung, gemäß der hier anzuwendenden Fassung der InsNov 2002 sei der Vergleich nicht genehmigungspflichtig. Der formellen Genehmigung des angestrebten Vergleiches habe es daher in Wahrheit nicht bedurft. Da im Verfahren 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt eine Konkursforderung betrieben werde, habe schon nach der alten Rechtslage keine Genehmigungspflicht bestanden. Die neue Formulierung des § 116 KO bedinge keine Mitteilungspflicht für Vergleichsabschlüsse. Selbst wenn man eine solche Mitteilungspflicht jedoch bejahe, übersteige im konkreten Fall der Wert nicht 100.000 EUR. Maßgeblich sei vielmehr der verglichene Kostenbetrag. Jedenfalls sei aber eine konkursgerichtliche Genehmigung - bedürfe es einer solchen - berechtigt erteilt worden: Aus der Aktenlage ergebe sich, dass im Verfahren 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt ein für die dort zweitbeklagte Partei ungünstigerer Vergleich geschlossen worden sei. Berücksichtige man, dass es sich bei dem Verfahren um einen Passivprozess des Gemeinschuldners handle, sei es keinesfalls sinnvoll, den Rechtsstreit nur wegen der Prozesskosten fortzusetzen, zumal auch die klagende Partei des Verfahrens 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt insolvent sei. Selbst wenn der vom Gemeinschuldner angefochtene Genehmigungsbeschluss des Konkursgerichtes als anfechtbar anzusehen wäre, wäre dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Schuldner erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig:

Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Sachprüfung vor, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint hat (etwa wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit, wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen; der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS-Justiz RS0044232; 1 Ob 192/99p; 3 Ob 26/02y; 4 Ob 171/03f; Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 4). Hier wies zwar die zweite Instanz den Rekurs des Schuldners mangels Rekurszulässigkeit zurück, nahm aber dessen ungeachtet eine Sachprüfung vor und billigte den erstgerichtlichen Beschluss nach inhaltlicher Prüfung. Daher handelt es sich ungeachtet der Erledigungsform in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Auf die Frage, ob der Vergleichsabschluss im Verfahren 23 Cg 153/94x des Landesgerichtes Wiener Neustadt mitteilungspflichtig im Sinne des § 116 Abs 1 Z 1 KO ist und auf die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob dann, wenn ein Gläubigerausschuss fehlt, die Genehmigung des Konkursgerichtes (so G. Kodek Privatkonkurs Rz 277) oder eine Äußerung des Konkursgerichtes einzuholen ist (vgl zum Meinungsstand Riel in Konecny/Schubert KO § 114 Rz 17) oder ob es, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, ausreicht, eine dem Einzelfall angepasste Ausübung der allgemeinen Überwachungspflicht des Konkursgerichtes anzunehmen (so die Meinung Riels aaO), muss daher ebensowenig beantwortet werden wie die Frage, ob eine allenfalls erforderliche Genehmigung des Konkursgerichtes bei Fehlen eines Gläubigerausschusses vom Gemeinschuldner angefochten werden kann.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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