OGH 3Nc23/04v

OGH3Nc23/04v1.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Delegierungssache der Antragsteller Margarete H*****, Maria P*****, Burchard P*****, Georg P*****, sowie Gertraud W*****, alle vertreten durch Dr. Hans Peter Falkner, öffentlicher Notar in Lienz, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegation der Zuständigkeit zur Durchführung der Verlassenschaftssache nach Michael P***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung einer (hier außerstreitigen) Rechtssache setzt stets voraus, dass sie bereits bei einem inländischen Gericht anhängig wurde (SZ 21/3 uva, RIS-Justiz RS0046168; Mayr in Rechberger², § 31 JN Rz 2; Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 1). Dass die Verlassenschaftssache nach dem am 30. Mai 2004 in Italien Verstorbenen bereits bei dem angeblich zuständigen oder einem anderen Gericht in Österreich anhängig wäre, behaupten die Antragsteller nicht; das Gegenteil ergab eine österreichweite Namensabfrage im ADV-Register.

Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs zumindest derzeit nicht vor, der Antrag ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen fehlt nicht pflichtteilsberechtigten Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, die Antragslegitimation (7 Nd 502/97 = EFSlg 85.144 mwN).

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