Spruch:
Der Antrag auf Delegation der Zuständigkeit zur Durchführung der Verlassenschaftssache nach Michael P***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung einer (hier außerstreitigen) Rechtssache setzt stets voraus, dass sie bereits bei einem inländischen Gericht anhängig wurde (SZ 21/3 uva, RIS-Justiz RS0046168; Mayr in Rechberger², § 31 JN Rz 2; Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 1). Dass die Verlassenschaftssache nach dem am 30. Mai 2004 in Italien Verstorbenen bereits bei dem angeblich zuständigen oder einem anderen Gericht in Österreich anhängig wäre, behaupten die Antragsteller nicht; das Gegenteil ergab eine österreichweite Namensabfrage im ADV-Register.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs zumindest derzeit nicht vor, der Antrag ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen fehlt nicht pflichtteilsberechtigten Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, die Antragslegitimation (7 Nd 502/97 = EFSlg 85.144 mwN).
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