OGH 7Nd502/97

OGH7Nd502/9720.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Tittel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache Mario E*****, infolge Antrages der Eltern Rudolf und Waltraud E***** auf Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Erblasser hatte seinen ständigen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg. Seine im Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wohnhaften Eltern beantragen die Delegierung der Verlassenschaftssache zur Vereinfachung des Verfahrens an dieses Gericht.

Das Bezirksgericht Salzburg hat darauf verwiesen, daß eine Delegierung an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz unzweckmäßig sei, weil sich die Wohnung und sämtliche Bankkonten des Verstorbenen in Salzburg befänden, sich aber gegen eine Delegierung nicht ausgesprochen.

Ob eine Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zweckmäßig ist, kann aber nicht geprüft werden, weil den Eltern im derzeitigen Verfahrensstadium die Antragslegitimation fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, nicht berechtigt, Delegierungsanträge zu stellen (4 Nd 510/91, 4 Nd 511/93).

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