Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Als "sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber" iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG werden von der Rechtsprechung vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze verstanden, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit solche Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen (RIS-Justiz RS0076571; SZ 67/218).
Das Berufungsgericht hat diese in ihrer Richtigkeit von der Revisionswerberin nicht bestrittene Rechtsprechung seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Die in der Revision angeführten Beispiele (Zahlung von Schulden des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer; Verwaltungsstrafe etc), aus denen die Revisionswerberin ableiten will, dass es sich hier um eine nicht gesicherte Finanzierungshilfe des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber handle, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Hier hat die Klägerin nach Geschäftsabschlüssen mit einem Kunden in der Gesamthöhe von etwa EUR 3,000.000,- über Auftrag des Arbeitgebers vier Opernkarten besorgt. Der Arbeitgeber wollte damit seinen Dank an den Kunden ausdrücken, verband damit aber auch die Erwartung weiterer Geschäfte. Wie bei vergleichbaren Anlässen vorher hatte der Arbeitgeber der Klägerin den Ersatz dieser Kosten zugesagt. Solche Zusagen waren bisher auch immer problemlos eingehalten worden, im Anlassfall allerdings nicht, weil kurz nach der Zahlung des Kartenpreises durch die Klägerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, hier sei nicht von einer Finanzaushilfe bzw von einer nicht gesicherten Darlehensgewährung sondern von einem im Arbeitsverhältnis wurzelnden Anspruch auf Auslagenersatz auszugehen, als jedenfalls vertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.
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