OGH 8ObS16/94; 8ObS26/95; 8ObS17/98b; 8ObS10/04k; 8ObS7/06x; 8ObS8/08x; 8ObS1/21m (RS0076571)

OGH8ObS16/94; 8ObS26/95; 8ObS17/98b; 8ObS10/04k; 8ObS7/06x; 8ObS8/08x; 8ObS1/21m25.6.2021

Rechtssatz

"Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber" sind vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, somit solche Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen.

Normen

IESG §1 Abs2 Z3

8 ObS 16/94OGH25.11.1994

Veröff: SZ 67/218

8 ObS 26/95OGH14.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Dabei ist es egal, ob der Arbeitnehmer diese vorerst aus eigenem bestreitet und sodann von seinem Arbeitgeber Auslagenersatz fordert, oder ob er vorerst auftragsgemäß, mit einer auf ihn ausgestellten Kreditkarte zahlt, deren Konto von seinem Arbeitgeber zu begleichen ist. (T1) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObS 17/98bOGH08.06.1998
8 ObS 10/04kOGH24.06.2004

Beisatz: Hier: Aufwandersatz für im Auftrag des Arbeitgebers gegen Zusicherung des Rückersatzes besorgte Opernkarten für dessen Geschäftspartner. (T3)

8 ObS 7/06xOGH13.07.2006
8 ObS 8/08xOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Ansprüche, die ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, die also ohne die Arbeitsleistung selbst nicht denkbar wären, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen, zählen zu den sonstigen Ansprüchen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 IESG. (T4)

8 ObS 1/21mOGH25.06.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/68

Dokumentnummer

JJR_19941125_OGH0002_008OBS00016_9400000_002

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