OGH 2Ob56/03d

OGH2Ob56/03d17.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonia R*, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1. Walter I*, 2. Michael F*, 3. Österreichische Post AG, Postgasse 8, 1010 Wien und 4. H*, die erstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Adolf Concin und Partner, Rechtsanwälte in Bludenz, die zweit- bis viertbeklagten Parteien vertreten durch Mag. Johannes Häusle und Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, sowie der auf Seite der erstbeklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Österreichische Postbus AG, Prinz Eugen Straße 8‑10, 1040 Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.423,25 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 5. November 2002, GZ 3 R 315/02z‑27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 31. Juli 2002, GZ 4 C 1188/01k‑22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:E73669

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweit‑, der dritt‑ und der viertbeklagten Partei die mit EUR 804,48 (darin enthalten EUR 134,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Am 17. 1. 2001 ereignete sich auf dem Obdorfweg im Gemeindegebiet von Bludenz ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als Fußgängerin verletzt wurde. Die Fahrbahn des Obdorfweges weist eine Breite von 5 m auf, in Gehrichtung der Klägerin links schließt sich ein 2,55 m breiter Gehsteig an, der anschließend von einer Mauer begrenzt wird. Ein Gehsteig ist auf der rechten Seite (in Gehrichtung der Klägerin) nicht vorhanden. Auf Höhe des Hauses Obdorfweg 40 war auf dem rechten Fahrstreifen ein Postbus, der von der Drittbeklagten gehalten und bei der Vierbeklagten haftpflichtversichert war, geparkt. Ursprünglicher Lenker war der Zweitbeklagte, der den Bus etwa 50 min abgestellt hatte.

Die Klägerin lief am rechten Fahrbahnrand den Obdorfweg bergwärts. Da ihr der vom Zweitbeklagten am rechten Fahrbahnrand abgestellte Bus ein Weitergehen am rechten Fahrbahnrand verwehrte, ging sie mit normaler Geschwindigkeit (ca 5 km/h) - ohne zu schauen und mit gesenktem Kopf - über die Straße.

Zur gleichen Zeit fuhr ein vom Erstbeklagten gelenkter, ebenfalls von der Drittbeklagten gehaltener und bei der Viertbeklagten haftpflichtversicherter Bus mit ca 32 km/h talwärts. Da ein Passieren des aus Fahrtrichtung des Erstbeklagten am linken Fahrbahnrand abgestellten Busses in flüssiger Fahrt nicht ohne weiteres möglich war, reduzierte er seine Geschwindigkeit auf ca 15 bis 20 km/h und lenkte gleichzeitig auf den Gehsteig aus. Dabei hielt er einen Seitenabstand zum rechten Straßenrand von ca 1 m, der Seitenabstand zum links abgestellten Bus betrug mindestens 1,5 und höchstens 2 m.

Der Erstbeklagte nahm die (hinter dem abgestellten Bus auf die Fahrbahn heraustretende) Klägerin ca 1,5 sec vor der späteren Kollision wahr; er war zu diesem Zeitpunkt ca 6,5 m von der Geh- bzw Lauflinie der Klägerin entfernt. Etwa 1,3 bis 1,4 sec vor der späteren Kollision fasste er den Entschluss zur Vollbremsung und betätigte 0,3 bis 0,4 sec vor der Kollision das Bremspedal voll.

Die Klägerin lief mit der Körpervorderseite gegen die linke Seite des zu diesem Zeitpunkt mit etwa 11 bis 12 km/h fahrenden Busses. Der Bus kam etwa 1 m nach der Kollision zum Stillstand.

Die Klägerin begehrt Zahlung von S 129.575 sA; das Alleinverschulden treffe den Erst- und den Zweitbeklagten. Der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit ohne Einhaltung des erforderlichen Seitenabstandes am abgestellten Bus vorbeigefahren und habe unrichtig und verspätet reagiert. Das Verschulden des Zweitbeklagten gründe in dessen verbotswidrigem Parken, das sowohl für die Klägerin als auch für den Erstbeklagten eine Sichtbehinderung zur Folge gehabt habe. Der der Klägerin entstandene Schaden setze sich aus angemessenem Schmerzengeld, den Haushaltshilfekosten und einer Unkostenpauschale zusammen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte führte aus, den Bus mit einer weit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit gelenkt zu haben. Die Klägerin sei seitwärts in den von ihm gelenkten Bus gelaufen; der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.

Auch der Zweit‑, die Dritt- und die Viertbeklagte wiesen das Alleinverschulden der Klägerin zu, die ohne auf den Verkehr zu achten, in die Fahrbahn getreten sei. Sie wäre verpflichtet gewesen, den gegenüberliegenden Gehsteig zu benützen. Der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass auf jener Seite, auf der sich kein Gehsteig befinde, hinter einem Bus ein Fußgänger hervortrete. Ein allfälliger Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Park- und Halteverbotsbestimmungen stehe in keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den bei der Klägerin eingetretenen Schäden.

Die auf Seite des Erstbeklagten beigetretene Nebenintervenientin bestritt ebenfalls ein Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Es vertrat ausgehend von den bereits wiedergegebenen Feststellungen die Rechtsansicht, der Klägerin sei vorzuwerfen, am rechten Fahrbahnrand gegangen zu sein, obwohl sich auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehsteig befunden habe; überdies sei sie ohne zu schauen hinter dem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Bus auf die Fahrbahn getreten. Es sei weder eine Reaktionsverzögerung noch eine höhere Geschwindigkeit als 15 bis 20 km/h nachweisbar. Diese Geschwindigkeit begründe kein Mitverschulden, weil der Erstbeklagte mit einem solch grob verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin als Fußgängerin nicht habe rechnen müssen. Der von ihm gewählte Seitenabstand sei ausreichend. Der Umstand, dass der Zweitbeklagte sein Fahrzeug für die Dauer von 50 min am rechten Fahrbahnrand geparkt habe, begründe keine Haftung der Beklagten. Zwar sei das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben, nicht erlaubt, jedoch stehe diese Bestimmung in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten der Klägerin. Der Zweck des Verbotes umfasse nicht die Verhinderung von Unfällen vorliegender Art, weshalb auch das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten abzuweisen sei. Da der Erstbeklagte nicht mit einer plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgängerin habe rechnen müssen, sei auch das Klagebegehren gegen die Dritt- und Viertbeklagte abzuweisen.

Die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens erwuchs ebenso in Rechtskraft wie die Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von EUR 4.711,93 sA.

Das von der Klägerin nur hinsichtlich eines Betrages von EUR 4.711,92 angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht erörterte rechtlich - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ‑ sowohl § 23 Abs 1 als auch § 23 Abs 2 StVO seien Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB (RIS‑Justiz RS0027790 und 0027797). Die Vermeidung von Gefahren, die durch das Blockieren eines Teils der Fahrbahn hervorgerufen würden, werde vom Schutzzweck des § 23 Abs 1 StVO umfasst. Durch § 23 Abs 2 StVO sollten insbesondere jene Schadensformen, jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden, die durch das verbotswidrige Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstünden. Jemand, der ein Schutzgesetz übertrete, hafte nur für jene Schäden, die die Schutznorm habe verhüten wollen. Der Schutzzweck der Norm ergebe sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht habe das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten worden sei, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten habe wollen. Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) erreiche, sei eine Auslegungsfrage im Einzelfall.

Der Schutzzweck des § 23 StVO bezwecke nicht zu verhindern, dass ein Fußgänger, der entgegen § 76 Abs 1 StVO am Fahrbahnrand und nicht auf dem Gehsteig gehe und der hinter einem am Fahrbahnrand parkenden Omnibus ohne Beachtung des Verkehrs über die Straße gehe, mit einem entgegenkommenden und am stehenden Omnibus mit einem Seitenabstand von 1,5 bis höchstens 2 m und einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h vorbeifahrenden Omnibus kollidiere. Ein Verstoß des Zweitbeklagten gegen § 23 StVO begründe mangels Rechtswidrigkeits- zusammenhanges keine Haftung.

Weiters stehe außer Zweifel, dass das Parken des Omnibusses einen Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit d StVO begründe, weil nach dieser Gesetzesbestimmung das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht zumindest zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei blieben, verboten sei. § 24 Abs 1 lit j StVO komme nicht zum Tragen, weil es sich beim Oberdorfweg nicht um eine Straße für Omnibusse handle. Auch ein Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit b StVO liege nicht vor, weil neben dem abgestellten Omnibus eine Fahrbahnbreite von 2,5 m frei geblieben sei.

§ 24 StVO stelle ebenfalls eine Schutzvorschrift im Sinn des § 1311 ABGB dar und diene nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. Die Vorschriften der §§ 23 und 24 StVO bezweckten nicht nur die bestmögliche Ausnützung und der vorhandenen Flächen zum Halten und Parken, sondern auch die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des vorbeiflutenden Verkehrs zu gewährleisten. Jene Kausalabläufe, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstünden, fielen in den sachlichen Schutzbereich. Der Schutzzweck des § 24 Abs 3 lit d StVO diene nicht der Verhinderung eines Unfallsherganges wie hier. Diese Bestimmung bezwecke nicht zu verhindern, dass ein Fußgänger, der den vorhandenen Gehsteig nicht benütze, hinter einem entgegen § 24 Abs 3 lit d StVO geparkten Omnibus ohne auf den entgegenkommenden Verkehr zu achten, heraustrete und mit einem entgegenkommenden, einen Seitenabstand von 1,5 bis 2 m einhaltenden Omnibus kollidiere. Auch wenn der abgestellte Omnibus der Klägerin ein Weitergehen am rechten Fahrbahnrand verwehrt habe, sei ein Unfallsablauf wie der gegenständliche, vom Schutzzweck der genannten Norm nicht umfasst, weil die Klägerin einerseits den im Unfallsbereich vorhandenen Gehsteig hätte benützen können und müssen und andererseits der entgegenkommende Omnibus mit ausreichendem Sicherheitsabstand und einer Geschwindigkeit von nur 15 bis 20 km/h am parkenden Omnibus vorbeigefahren sei. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Zweitbeklagten gegen § 24 Abs 3 lit d StVO und der Folgenkollision zwischen der Klägerin und dem im Bewegung befindlichen Bus des Erstbeklagten sei zu verneinen.

Zum Zulässigkeitsausspruch führte das Berufungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung, ob der Schutzzweck der §§ 23 und 24 StVO auch bezwecke zu verhindern, dass ein Fußgänger, der entgegen § 76 StVO am Fahrbahnrand und nicht auf dem Gehsteig gehe und hinter einem parkenden Omnibus ohne Beachtung des Verkehrs die Straße überquere, mit einem entgegenkommenden vorschriftsmäßig fahrenden Fahrzeug kollidiere.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend, dass ihrem Klagebegehren im Betrag von EUR 4.711,92 stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die zweit‑, dritt‑ und viertbeklagten Parteien beantragen, die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

In der Revision der klagenden Partei wird ‑ zusammengefasst ‑ geltend gemacht, der Schutzzweck der Norm des § 23 StVO diene allgemein zur Vermeidung von Gefahren, die durch das Blockieren eines Teiles der Fahrbahn hervorgerufen würden. Von diesem Schutzzweck seien alle Straßenbenützer, somit auch Fußgänger, umfasst. Durch die Bestimmung des § 24 StVO sollten allgemein jene Kausalabläufe, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge Verengung der Fahrbahn bzw Verringerung der Seitenabstände entstünden, verhindert werden.

Dazu wurde erwogen:

Nach ständiger - bereits vom Berufungsgericht ausführlich zitierter - Rechtssprechung bestimmt sich der Schutzzweck einer Norm aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (für alle RIS‑Justiz RS0008775). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung macht die Übetretung einer Schutznorm nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (RS0027553). Ebenfalls wurde bereits ausgesprochen, die Bestimmungen der §§ 23 und 24 StVO stellten Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB dar (RS0027790; 2Ob 28/90ua). Der Schutzzweck dieser Bestimmungen bezwecke die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten (RS0075101). Insbesondere sollten jene Schadensformen, die durch das verbotswidrige Halten oder Parken zufolge Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für vorbeifahrende Fahrzeuge entstehen, vermieden werden (RS0027797).

§ 23 Abs 1 StVO bestimmt ausdrücklich, der Lenker habe das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert werde.

Im vorliegenden Fall ist zwar die Klägerin als "Straßenbenützerin" anzusehen, doch ist daraus für sie nichts gewonnen. Das Verbot der Gefährdung anderer Straßenbenützer bezieht sich nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur auf "berechtigte" Straßenbenützer. Die Klägerin war gemäß § 76 Abs 1 StVO als Fußgängerin verhalten, den vorhandenen Gehsteig zu benützen und durfte daher die Fahrbahn nicht in Längsrichtung begehen. Da sie daher als "nicht berechtigte" Straßenbenützerin nicht in den Schutzbereich des § 23 Abs 1 StVO fällt, kann sie aus der Verletzung dieser Bestimmung durch den Zweitbeklagten keine Ansprüche ableiten.

Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass sich der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 23 und 24 StVO im Übrigen nur auf den Schutz des fließenden Verkehrs beschränkt.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin entgegen der Bestimmung des § 76 StVO einen vorhandenen Gehsteig nicht benützt, sondern ist auf der Fahrbahn "gelaufen". Wegen eines abgestellten Omnibusses konnte sie ihre Gehrichtung nicht beibehalten, sondern musste auf die andere Straßenseite wechseln. Dabei ging sie "ohne zu schauen und mit gesenktem Kopf" über die Straße und lief seitlich gegen den vorbeifahrenden Bus. Die Klägerin befand sich daher nicht im Schutzbereich des "fließenden Verkehrs", sondern hatte als Fußgängerin die Bestimmung des § 76 StVO zu beachten.

Die Revision der Klägerin erweist sich als unberechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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