OGH 5Ob93/04v

OGH5Ob93/04v25.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Landpachtsache der Antragstellerin Anna M*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die Antragsgegner 1. Andrea Maria L*****, 2. Elisabeth B*****, 3. Sophie F*****, alle vertreten durch Gassauer-Fleissner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Verlängerung eines Pachtverhältnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 38 R 180/03g-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 28. Mai 2003, GZ 6 Psch 73/01m-16, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung des Pachtverhältnisses betreffend die Liegenschaft ***** um 8 Jahre mit der Begründung ab, es lägen die Voraussetzungen der §§ 16, 17 LPG nicht vor. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von den Einzelfall übersteigender Bedeutung nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragstellerin dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Verlängerungsmöglichkeit eines langjährgen Altpachtvertrags iSd § 16 Abs 1 LPG zunächst entscheidend darauf an, ob die Existenz des Pächters zur Gänze oder doch in erheblichem Ausmaß vom Weiterbestand des Landpachtvertrages abhängt (vgl EvBl 1975/292; MietSlg 27.546; 34.524; 40.624/13; 41/38). Ob dies jeweils der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, weil stets die konkreten Gegebenheiten und Umstände maßgeblich sind.

Im konkreten Fall kommt es auf die Alterssicherung der schon 80-jährigen Antragstellerin an, die den Betrieb nicht mehr selbst führt und eine ihr seit Jahren mögliche Antragstellung auf Zuerkennung einer Alterspension bisher unterlassen hat.

Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt den möglichen Bezug einer Gesamtpension von etwa 1.000 EUR (wovon allerdings auch noch Wohnungskosten bestritten werden müssen) als ausreichend ansahen, um eine erhebliche Existenzgefährdung zu verneinen, so stellt das keine krasse Fehlbeurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

Damit erweist sich das Rechtsmittel wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 AußStrG als unzulässig, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob der derzeitige absolute Rechtsmittelausschluss nach § 12 Z 2 LPG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. In anderen vergleichbaren Materien kennt nämlich der Gesetzgeber einen Sachbeschluss, dessen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof wegen erheblicher Rechtsfrage möglich ist. Für die Zukunft hat der Gesetzgeber durch BGBl Nr 113/2003 mit § 12 Abs 7 LPG (Inkrafttreten 1. 1. 2005) eine Anpassung an die Bestimmungen des neuen AußStrG vorgenommen.

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