vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Übergangsregelung für sonstige bestehende Landpachtverträge

§ 17

(1) Auf alle übrigen Landpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Einschränkungen Anwendung:

  1. 1. die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind nicht anzuwenden;
  2. 2. bei der Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 2 ist auf Verlängerungen, die vor dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet wurden, nicht Bedacht zu nehmen.

(2) Auf alle Landpachtverträge, die nach dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden oder werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131370

alte Dokumentnummer

N8196928908L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)