OGH 5Ob86/04i

OGH5Ob86/04i19.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Pichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 114.690,90 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Februar 2004, GZ 3 R 150/03h-72, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Bank grundsätzlich die im Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben sowohl der Kontonummer als auch des Kontowortlautes zu beachten und die Übereinstimmung zu überprüfen. Dabei gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Die Bank hat sich bei der Durchführung des Überweisungsauftrages strikt an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die Bank sich sklavisch an den reinen Wortlaut zu halten hätte. Maßgeblich ist der objektive

Erklärungswert des Überweisungsauftrages (2 Ob 277/01a mwN = RdW

2002, 214 = ecolex 2002, 171 = ÖBA 2002, 724).

Im vorliegenden Fall war die Kontonummer identisch; der im Überweisungsauftrag genannte Begünstigte stimmte mit der Unterbezeichnung des Kontos überein; der Name des Kontoinhabers schien auf den Überweisungsbelegen hingegen nicht auf. Wenn das Berufungsgericht hier unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Mitarbeiter der Klägerin, der über das Konto sowohl reale als auch fiktive Geschäftsfälle abwickelte, der Leiter ihrer lokalen Geschäftsstelle war und dass eine Vielzahl von Überweisungen korrekt abgewickelt wurden, eine Pflichtverletzung der beklagten Bank verneinte, so hat es die Grenzen des ihm im Rahmen der zitierten Rechtsprechung zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

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