OGH 2Ob277/01a

OGH2Ob277/01a29.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmen S*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei R*****kasse M***** reg Gen mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 198.753,12 sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juni 2001, GZ 1 R 108/01v-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 2001, GZ 18 Cg 125/00g-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 49.438,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 5.804,80 und S 14.610 Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21. 10. 1998 versuchte Alois T***** bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto für eine "I*****-Bau GmbH" zu eröffnen. Er legte dazu ein Schreiben dieser GmbH vor, in dem bestätigt wurde, dass er berechtigt sei, ein Konto zu eröffnen und Zahlungen entgegenzunehmen. Da er keinen Firmenbuchauszug vorlegen konnte und darauf hinwies, dass sich die GmbH erst in Gründung befinde, wurde das Konto auf den Namen "I*****-Bau, T***** Alois" eröffnet; es erhielt die Nummer 29.629. So lange eine GmbH noch nicht nachweisbar existiert, eröffnet die beklagte Partei kein "GmbH-Konto", sondern nur ein auf den Firmennamen lautendes Konto, allerdings ohne den Zusatz "GmbH", wobei zusätzlich die Daten des das Konto Eröffnenden beigefügt werden. Am Kontoeröffnungsblatt wurde damals vermerkt, dass der "Handelsregisterauszug" nachgereicht werde. Die beklagte Partei urgierte mehrfach, allerdings vergeblich den fehlenden Firmenbuchauszug. Die GmbH wurde nie gegründet.

Am 5. 5. 1999 leitete die Hausbank der klagenden Partei eine Überweisung in elektronischer Form (Beleg-Scanner) an die beklagte Partei als Empfängerbank weiter. Beim eingescannten Überweisungsbeleg scheint als Empfänger die "I*****-Bau GmbH" auf. Am Kontoauszug 2/001 vom 30. 6. 1999 scheint als Buchungstext auf: AFS 07/99 15.4.99/950 0705/ATS 61.808,16. Mittels der Eingabe "Belegdruck JA" beim Konto 29.629 wird jede eingehende Buchung mit einem Belegdruck versehen. In diesem Fall wäre die beklagte Partei nicht darauf angewiesen, auf die Mikroverfilmung zu warten. Wäre beim Konto 29.629 bei der beklagten Partei nicht das Kennzeichen "Belegdruck NEIN" gespeichert gewesen, wäre neben dem Verwendungszweck auch der Auftraggeber aufgeschienen.

Am 23. 7. 1999 überwies die klagende Partei an die "I*****-Bau GmbH" unter Angabe des Kontos 29.629 bei der beklagten Partei (Beilage ./A) S 136.944,96, allerdings nicht in elektronischer Form, sondern unter Verwendung eines banküblichen Überweisungsauftrages. Die Daten einer solchen Überweisung werden mikroverfilmt. Die Mikrofilme werden am nächsten Banktag vom Rechenzentrum der kontoführenden Stelle übermittelt, sodass dann überprüft werden kann, ob die Empfängerdaten mit den Kontodaten übereinstimmen. Der 23. 7. 1999 war jedoch ein Freitag, weshalb eine Möglichkeit zur Überprüfung erst am darauffolgenden Banktag, also am 26. 7. 1999, gegeben war. An diesem Tag lag allerdings bereits ein "Elba-Auftrag" über S 150.000 von Alois T***** vor; auf diesen hatte die Bank keinen Einfluss, weil er im Wege eines Electronic-Banking erteilt wurde. In einem solchen Fall ist es banktechnisch an sich nicht üblich, eine Überprüfung vorzunehmen. Nur im Fall einer Reklamation wird geprüft, ob eine derartige "Elba-Buchung" sich als Fehlbuchung darstellt.

Die angeführten Überweisungen wurden von der beklagten Partei auf das Konto mit der Nummer 29.629, lautend auf I*****-Bau, T***** Alois, ***** gebucht.

Wegen dieser Buchungen wurden an die beklagte Partei keine Reklamationen herangetragen. Am 6. 6. 2000 forderte die klagende Partei die beklagte Partei zum Schadenersatz auf. Mit Schreiben vom 19. 1. 2001 widerrief der Vertreter der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei die Anweisungen und verlangte die Rückzahlung der beiden überwiesenen Beträge. Die Hausbank der klagenden Partei, an die die klagende Partei die Überweisungsaufträge erteilt hatte, trat ihre Rückgewährungsansprüche gegenüber der beklagten Partei an die klagende Partei ab.

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 198.753,12 sA mit der Begründung, in der Höhe dieses Betrages durch betrügerische Handlungen von Alois T***** geschädigt worden zu sein. Sie habe über dessen Ersuchen zwei Rechnungen der "I*****-Bau GmbH" bezahlt und, wie von T***** angeregt, diese Beträge der A***** GmbH, deren Subunternehmer sie gewesen sei, weiterverrechnet. In der Folge habe sie aber dann diese Beträge an die genannte GmbH zurückbezahlt, weil sich herausgestellt habe, dass es die "I*****-Bau GmbH" gar nicht gegeben habe. Gegenüber T***** sei die Forderung nicht einbringlich. Den Schaden der klagenden Partei habe die beklagte Partei schuldhaft verursacht, weil sie die Übereinstimmung zwischen Empfängername und Empfängerkonto nicht ausreichend überprüft habe. Hätte sie dies getan, wäre aufgedeckt worden, dass die Zahlungen an Alois T***** persönlich und nicht an die angegebene GmbH gegangen seien. Die entsprechenden Beträge wären dann rücküberwiesen und somit die klagende Partei nicht geschädigt worden.

Da die beklagte Partei den Anweisungen nicht Folge geleistet habe, seien sie auch widerrufen worden. Auch aus diesem Grunde habe die beklagte Partei den Klagsbetrag rückzuerstatten.

Die beklagte Partei wendete ein, für den Schaden der klagenden Partei nicht zu haften. Die erste Überweisung sei auf elektronischem Wege erfolgt, sie habe dieser den Namen des Empfängers nicht entnehmen können, weil der entsprechende Beleg nicht vorgelegen sei. Auch die zweite Überweisung sei im Sinne des Auftrages vorgenommen worden; Zweck der Überweisung sei es ja gewesen, das Geld einem von T***** bestimmten Konto gutzubringen. Da die Gutschrift zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, zu welchem bereits ein "Elba-Auftrag" von T***** zur Abbuchung von S 150.000 vorgelegen sei, sei es der beklagten Partei nicht möglich gewesen, "die entsprechende Gutbuchung verbunden mit der Lastschrift zu kontrollieren".

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die beklagte Partei habe die ihr obliegenden Pflichten nicht verletzt. Es sei gerade der Wille der klagenden Partei gewesen, die beiden Überweisungsbeträge jener Firma zukommen zu lassen, deren Kontonummer bei der beklagten Partei ihr von T***** mitgeteilt worden sei. Die beklagte Partei habe dem Überweisungsauftrag der klagenden Partei entsprochen und den Überweisungsbetrag dem darin genannten Konto gutgeschrieben. Auch die Nebenpflicht, Wortlaut und Nummer des Empfängerkontos abzugleichen, sei erfüllt worden. Es habe ja bei der beklagten Partei kein weiteres Konto gegeben, das auf "I*****-Bau" oder "I*****-Bau GmbH" gelautet hätte, sondern eben nur das Konto Nr 29.629, lautend auf I*****-Bau (T***** Alois). Wollte man von der beklagten Partei fordern, die Durchführung eines Überweisungsauftrags abzulehnen, wenn er beim Namen des Empfängers den Zusatz "GmbH" enthalte, das Kontoeröffnungsblatt aber nicht, dann würde man die Sorgfaltspflicht einer kontoführenden Bank überspannen. Da die beklagte Partei sohin die an sie ergangene Anweisung weisungsgemäß ausgeführt habe, kommt auch ein Widerruf derselben nicht in Frage.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung auf; es sprach aus, der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) sei zulässig.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei unter der Voraussetzung, dass die Buchung der beiden überwiesenen Beträge objektiv den Überweisungsaufträgen widersprochen habe, grundsätzlich möglich, diese noch im Verfahren zu widerrufen und die Ansprüche der überweisenden Bank auf Rückzahlung infolge Abtretung geltend zu machen.

Unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Widerspruch zwischen dem Überweisungsauftrag und der Buchung erkennbar gewesen sei, sei auch eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei zu bejahen, weil der Vertrag zwischen der überweisenden Bank und der Empfängerbank Schutzwirkungen zugunsten Dritter, insbesondere auch des Auftraggebers der Überweisung entfalte. Ob in einem solchen Fall die klagende Partei ein Mitverschulden treffe, sei mangels entsprechender Einwendungen nicht zu prüfen.

Dass die "I*****-Bau GmbH", an die die Beträge überwiesen worden seien, mit dem Kontoinhaber "I*****-Bau, Alois T*****" nicht ident sei, liege auf der Hand. Das Konto sei nicht als Konto einer GmbH, sondern einer Einzelfirma betrieben und eröffnet worden. Daraus folge, dass der erteilte Überweisungsauftrag nicht ausgeführt worden sei.

Es liege auch keine Überspannung der Prüfpflicht einer Bank vor, wenn man von ihr verlange, die objektive Divergenz der Kontenbezeichnung im Überweisungsauftrag mit der Bezeichnung des Kontos, auf dem gutgebucht wurde, zu erkennen und dementsprechend die Gutbuchung zu verweigern. Ähnlich wie im Fall der Entscheidung 1 Ob 580/94 lägen auch hier zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten vor, "die Ähnlichkeit und damit die Verwechslungsfähigkeit müsse als gleichwertig beurteilt werden". Der beklagten Partei wäre auch der genaue Wortlaut des im Überweisungsauftrags angegebenen Empfängerkontos und somit der GmbH-Zusatz erkennbar gewesen. Dass sie bei elektronischen Überweisungen durch das Kennzeichen "Belegdruck NEIN" auf die Prüfung der Belegdaten verzichte, könne sie nicht entschuldigen.

Trotzdem sei die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil es nicht undenkbar sei, dass trotz divergierender Willenserklärungen der Wille der klagenden Partei tatsächlich dahin gegangen sei, die beiden Beträge an eine Firma I*****-Bau, auch wenn diese keine GmbH, sondern eine Einzelfirma des Alois T***** sein sollte, zu überweisen. Im Falle einer falsa demonstratio käme es auf den (erkennbaren) tatsächlichen Willen der klagenden Partei und nicht auf den objektiven Erklärungswert der Willenserklärung an. Es sei auch die Verursachung eines Schadens der klagenden Partei dadurch, dass die beklagte Partei aufgrund der vorliegenden Überweisungsaufträge Buchungen auf dem Konto des Alois T***** vorgenommen habe, keineswegs evident. Weshalb die klagende Partei, wem immer sie die Rechnungen der (nicht existenten) I*****-Bau GmbH bezahlte, diese ihrem Auftraggeber weiterverrechnen hätte können, sei derzeit nicht verständlich. Solange die klagende Partei nicht klarlege, welchen Rechtsanspruch sie gegenüber der A***** GmbH auf Weiterverrechnung solcher fingierter Rechnungen gehabt haben sollte, könne von einer Schadensverursachung durch die beklagte Partei nicht ausgegangen werden.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine Bank, die aufgrund einer Überweisung eine Buchung auf einem bei ihr geführten Konto vornehmen solle, diese ablehnen müsse, wenn zwar die Kontonummer im Überweisungsauftrag mit dem Empfängerkonto übereinstimme, der Überweisungsauftrag aber hinsichtlich des Kontoinhabers einen GmbH-Zusatz aufweise, der mit der Bezeichnung des Empfängerkontos nicht übereinstimme, nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluss erhoben beide Teile Rekurs. Sie beantragten, den Aufhebungsbeschluss dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben bzw diese abgewiesen werde. Beide Teile haben auch Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.

Beide Rekurse sind berechtigt, weil eine Sachentscheidung - und zwar im Sinne einer Klagsabweisung - bereits möglich ist.

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im Übrigen macht die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel geltend, die Empfängerbank habe nicht den Auftrag, den Willen des Überweisenden zu überprüfen und zu hinterfragen, ob dieser allenfalls auch an einen anderen, als den auf dem Überweisungsbeleg angegebenen Überweisungsempfänger überweisen wolle. Es sei lediglich die Übereinstimmung des auf dem Überweisungsbeleg genannten Überweisungsempfänger mit dem Kontoinhaber zu überprüfen und bei Nichtübereinstimmung eine Buchung abzulehnen.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es müsse bereits im Rahmen einer Gesellschaftsgründung ein Bankkonto eröffnet werden, um die Erklärung gemäß § 10 GmbHG abgeben zu können. Ein solches Konto könne den Wortlaut der GmbH nicht aufweisen, da eine solche ja noch nicht existent sei. Die von ihr gewählte Bezeichnung des Kontos habe daher dem rechtlichen und tatsächlichen Status der von Alois T***** vorgenommenen Tätigkeiten entsprochen. Da eine GmbH erst mit der Eintragung im Firmenbuch entstehe, habe es tatsächlich eine I*****-Bau GmbH niemals gegeben. Es sei gerade der Wille der klagenden Partei gewesen, die beiden Überweisungsbeträge jener Firma zukommen zu lassen, deren Kontonummer ihr von Alois T***** mitgeteilt worden sei. Es sei sohin Identität zwischen dem Überweisungsempfänger und dem bei der beklagten Partei geführten Kontoinhaber gegeben. Es seien auch Schutzpflichten der beklagten Partei gegenüber dem Überweisungsempfänger (Alois T***** oder eine Firma in Gründung) nicht verletzt worden. Es sei ja geradezu Absicht der klagenden Partei gewesen, an die Firma des Herrn T***** eine Überweisung vorzunehmen. Die beklagte Partei treffe an den vorgenommenen Buchungen keinerlei Verschulden. Es würde jede von der beklagten Partei zu wahrende Sorgfaltspflicht überspannen, wollte man von ihr verlangen, beim Fehlen von GmbH-Zusätzen am Überweisungsbeleg die Annahme des Überweisungsauftrages zu verweigern oder das empfangene Geld zurückzuüberweisen. Das Fehlen von Zusätzen über Gesellschaftsformen wie auch das Vorhandensein etwaiger Schreibfehler im Überweisungsauftrag, könne einer Befolgung desselben nicht entgegenstehen, wenn keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die klagende Partei dann keine Ansprüche geltend machen kann, wenn die beklagte Partei den Überweisungsauftrag auftragsgemäß befolgt hat. In einem solchen Fall treffen die beklagte Partei weder Schadenersatzpflichten noch ist ein Widerruf der Anweisung möglich. Bei der Durchführung des Überweisungsauftrages hatte die beklagte Partei nach dem durch seine Abwicklung bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank die Weisung der überweisenden Bank zu beachten (1 Ob 672/90 = SZ 63/187 = ecolex 1991, 19 = ÖBA 1991, 525 [Canaris] = RdW 1991, 109 = WBl 1991, 144; 1 Ob 580/94 = ecolex 1995, 326 = ÖBA 1995, 314). Die Bank hat daher grundsätzlich die im Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben sowohl der Kontonummer als auch des Kontowortlautes zu beachten und die Übereinstimmung zu überprüfen (Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte, Z 39 Rz 2). Dabei gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Die Bank hat sich bei der Durchführung des Überweisungsauftrags strikt an die Weisungen des Auftraggebers zu halten (Canaris, Bankvertragsrecht3, Rz 330; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 49 Rz 16; Claussen/Erne, Bank- und Börsenrechtý, § 7 Rz 18). Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die Bank sich sklavisch an den reinen Wortlaut zu halten hätte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrags (Canaris, aaO, Rz 330; Schimansky, aaO, § 49 Rz 16). Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun - anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 580/94 - darin, dass es die im Überweisungsauftrag bezeichnete GmbH nicht gegeben hat. Berücksichtigt man dies, so kann nach dem objektiven Erklärungswert der Auftrag, auf das Konto Nr 29.629 der "I*****-Bau GmbH" zu überweisen, nur so verstanden werden, auf dieses Konto, wenngleich es auf "I*****-Bau, T***** Alois" lautet, zu überweisen. Wenngleich - jedenfalls dann, wenn die Überweisung nicht mittels beleglosen Datenträgeraustausches erfolgt - bei fehlender Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend ist (1 Ob 672/90; Schimansky, aaO, § 49 Rz 18; vgl auch Iro/Koziol, aaO, Z 39 Rz 3 f), kommt im vorliegenden Fall der im Überweisungsauftrag angegebenen Kontonummer doch eine maßgebliche Bedeutung zu, weil die im Überweisungsauftrag angegebene GmbH nicht existierte, der Firmenkern aber ident war mit der Bezeichnung des Kontos, dessen Nummer auf dem Überweisungsauftrag angegeben war. Im Zusammenhang mit dieser Kontonummer konnte der Überweisungsauftrag nach dem objekten Erklärungswert nur so verstanden werden, dass auf das Konto Nr 29.629, lautend auf "I*****-Bau, T***** Alois" überwiesen werden solle.

Daraus folgt, dass sich die beklagte Bank auftragsgemäß verhalten hat, weshalb die klagende Partei gegen sie keine Ansprüche geltend machen kann.

Es war deshalb den Rekursen beider Parteien stattzugeben und das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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