OGH 8ObA29/04d

OGH8ObA29/04d15.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Bettina K*****, 2.) Michael B*****, 3.) Karl-Heinz H*****, 4.) Daniel H*****, 5.) Manuela B*****, 6.) Günther R*****, 7.) Harald K*****, 8.) Manfred B*****, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei D***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wegen insgesamt EUR 95.792,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2004, GZ 11 Ra 118/03g-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes,

dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Dispositionen für die

Gehaltszahlung so rechtzeitig zu treffen, dass entsprechend den

allfälligen Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen

Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Bank die Gutschrift

auf das Konto des Arbeitnehmers zeitgerecht erfolgt (vgl allgemein

RIS-Justiz RS0028904 mwN; insb OGH 4 Ob 167/83 = RdW 1985, 150, OGH 9

ObA 161/90 = RZ 1991/30, OGH 9 ObA 86/93; insb aber OGH 16. 10. 1997,

8 ObA 322/97d).

Nach den Feststellungen waren aber die ausständigen Gelder der Kläger zum Ende der schließlich gesetzten Nachfrist für die Zahlung am Montag, dem 8. 10. 2001, 12.00 Uhr noch nicht überwiesen und auch nicht in weiterer Folge an diesem Tag.

Die Beklagte macht es nun als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend, dass sich ja der Geschäftsführer der Beklagten damit einverstanden erklärt habe, dass die Nachfrist nicht bis mit 15. 10. 2001, sondern mit 8. 10. 2001 gesetzt werde. Aus diesem Einverständnis sei eine besondere Treuepflicht der Arbeitnehmer abzuleiten, sodass sie dann, wenn sie an diesem Tag noch die Mitteilung erhielten, dass die Gehälter überwiesen werden, entweder den Eingang auf ihr Konto abzuwarten oder zumindest im Sinne der Entscheidung DRdA 1986, 62 Barzahlung hätten verlangen müssen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Beklagte aber im Wesentlichen darauf berufen, dass der Austritt deshalb unberechtigt sei, weil die Austrittsdrohung über Initiative des Geschäftsführers erfolgt sei und auch die Fristverkürzung auf 8. 10. 2001 dazu gedient habe, die Hausbank entsprechend unter Druck zu setzen; dieses Vorbringen konnte aber nicht erwiesen werden. Auf eine aus besonderen Vereinbarungen resultierende Treuepflicht hat sich die Beklagte aber gar nicht berufen. Insoweit wäre daher das Neuerungsverbot zu beachten. Die Bedeutung der Äußerung der Mitarbeiterin in der Buchhaltung (behaupteter Auftrag zur Überweisung) hat die Beklagte überhaupt nicht releviert. Ein bewusstes Herantreten der Geschäftsführung der Beklagten an die Kläger, in dem dies und auch die verbesserte Finanzlage der Beklagten dargestellt worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob dann, wenn das Einverständnis als Grund für die Fristverkürzung geltend gemacht worden wäre, die Kläger bei Bekanntgabe der verbesserten Finanzlage und der Anweisung der Entgelte durch den Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich gehalten gewesen wären, mit dem Austritt noch kurzfristig zuzuwarten. Mit dem Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes DRdA 1986, 62 meint sie offensichtlich die Entscheidung vom 9. 7. 1985, 4 Ob 80/85. Der damals entschiedene Fall unterscheidet sich vom vorliegenden jedoch schon dadurch, dass es damals nur im Hinblick auf die von der damals austretenden Buchhalterin vorgenommene unberechtigte Veranlassung der Auszahlung besonderer Zusatzzahlungen an sich selbst zu komplizierten Rückverrechnungen gekommen ist, bei denen der Geschäftsführer der damals beklagten Partei aus Kulanzgründen weitere Zugeständnisse machte und nur deshalb noch ein bestimmter Entgeltanteil von S 2.121,-- am Austrittstag offen war. Dessen Bezahlung war bereits zugesagt worden und in der Gehaltsabrechnung enthalten. Es ging damals im Wesentlichen um die Frage der Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, nicht aber darum, dass die damals Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, diese zu bezahlen. Es entspricht aber der stRsp, dass dann, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können, auch unter Berücksichtigung der Höhe der strittigen Gehaltsbestandteile im Einzelfall zu beurteilen ist, ob durch das Vorenthalten dieser Gehaltsbestandteilen - damals nach Klärung auch nur für kurze Zeitbereits ein Austrittsgrund verwirklicht ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0029257 mwN, insb zuletzt OGH 9 ObA 169/02x). Unterschiedliche Rechtsmeinungen zu den hier nicht bezahlten Geldbestandteilen bestanden aber gar nicht.

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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