Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Austritt der Klägerin sei wegen verspäteter Zahlung des Gehaltes für Mai 1995 berechtigt erfolgt (§ 26 Z 2 AngG), ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Die Nachfristsetzung durch die Klägerin mit Schreiben vom 6.6.1995, eingelangt bei der beklagten Partei am 7.6.1995, die Zahlung des Maigehaltes müsse so erfolgen, daß sie "bis spätestens 12.6.1995 ...... verfügen" könne (Beil./A), ist dahin zu verstehen, daß die Verfügbarkeit ("Wertstellung") schon an diesem Tage zu erfolgen habe, sodaß von der Klägerin weder ein Zuwarten bis nach der Einzahlung um 14.09 Uhr noch bis zum Kassaschluß zu fordern war, zumal die von der Klägerin gesetzte Frist zwischen dem Zugang des Mahnschreibens und dem Ende der Mahnfrist (auch unter Berücksichtigung des Wochenendes) ausreichend war. Wenn die beklagte Partei die Einzahlung erst am letzten Tag in den frühen Nachmittagsstunden vornahm, handelte sie rechtswidrig und auf eigenes Risiko, ohne daß es zusätzlich der Prüfung der Frage bedurfte, ob die Klägerin bei einer richtigen Auskunft der Bankangestellten hätte erfahren können, daß der von ihr geforderte Betrag schon ab 14.09 Uhr ihr zur Verfügung gestanden wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Y
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