OGH 4Ob48/04v

OGH4Ob48/04v30.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton L*****, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Gewährung von Leistungen nach dem BBetrG (Streitwert 8.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Jänner 2004, GZ 35 R 502/03p-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. November 2003, GZ 29 C 2129/03k-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 520,05 EUR bestimten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ist georgischer Staatsbürger. Am 8. 10. 2003 reiste er nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag; das Asylverfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet. Bereits am 20. 9. 2003 war der Kläger bei dem Versuch, illegal nach Österreich einzureisen, festgenommen und in die Slowakei zurückgeschoben worden. Nachdem er den Asylantrag gestellt hatte, wurde er von der Caritas in einem Notquartier untergebracht, in dem er nur kurze Zeit bleiben konnte. Die Caritas hat sich - ohne Erfolg - für ihn bemüht, eine Aufnahme in die Bundesbetreuung (Unterbringung und Verpflegung) zu erreichen. Der Kläger ist mittellos, er verfügt weder über Einkommen noch Vermögen. Ob er (am 8. 10. 2003) aus der Slowakei oder einem anderen Land nach Österreich gelangt ist, kann nicht festgestellt werden.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Leistungsanspruchs beantragte der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, zur Sicherung seines Anspruchs auf Gewährung von Bundesbetreuung diese im Umfang des § 1 BBetrG iVm BBetrVO idgF (insbesondere Unterbringung, Verpflegung mit zumindest drei Mahlzeiten täglich, Krankenversicherung und 40 EUR Taschengeld monatlich ab dem ersten ganzen Monat sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen) ab sofort zu gewähren, sofern nicht zuvor einer der Beendigungsgründe der aufgrund des § 6 BBetrG erlassenen Bundesbetreuungsverordnung eintritt. Er sei nicht in die Bundesbetreuung aufgenommen worden, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Ihm drohe durch die Verweigerung der Betreuung ein unwiederbringlicher Schaden. Er sei nicht in der Lage, den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, weil er keine Möglichkeit hätte, in Österreich sein Leben zu fristen, zumal die Kapazitäten sämtlicher caritativer Organisationen erschöpft seien. Durch die Nichtgewährung der Bundesbetreuung werde die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auf Gewährung von Bundesbetreuung tatsächlich vereitelt.

Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei bei einem vorhergehenden Versuch der illegalen Einreise nach Österreich festgenommen und in die Slowakei zurückgeschoben worden. Bei diesem Staat handle es sich aber um einen Drittstaat iSd § 4 AsylG, sodass der Asylantrag aus asylfremden Motiven gestellt worden sei. Eine Aufnahme in Bundesbetreuung sei daher unter Berücksichtigung des auch bereits in diesem Verfahren anzuwendenden § 2 Abs 2 Z 7 BBetrG nicht möglich.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Ausgehend von dem vorangestellten Sachverhalt erachtete es sowohl den Anspruch als auch die Gefährdung als bescheinigt; das Begehren sei auch ausreichend bestimmt und exequierbar.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Anforderungen an das Klagebegehren auf Leistungen nach dem Bundesbetreuungsgesetz keine Rsp des Obersten Gerichtshofs bestehe. Gemäß § 226 Abs 1 ZPO habe das Klagebegehren bestimmt zu sein. Dies sei für Leistungsklagen schon deshalb erforderlich, weil das Urteil für die anschließende Exekution einen hinreichend bestimmten Exekutionstitel iSd § 7 Abs 1 EO und damit die zulässige Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der zugesprochenen Leistung bilden müsse. Was nicht vollstreckbar sei, könne nicht Gegenstand einer Leistungsklage sein. Diese Erfordernisse erfülle das zu sichernde Klagebegehren nicht. Der Hinweis auf die abstrakte Regelung des Gesetzes vermöge das Erfordernis eines konkret angestrebten Leistungsziels nicht zu ersetzen. Die begehrte Leistung "im Sinne der BBetrVO" sei nicht einmal durch das Anführen einer konkreten Bestimmung dieser Verordnung in ihrem Umfang substanziiert. Auch die Formulierung "notwendige Betreuungsmaßnahmen" sei völlig unbestimmt. Soweit der Kläger "insbesondere" gewisse Leistungen auf der abstrakten Grundlage der Bundesbetreuungsverordnung anstrebe, ändere dies an der Beurteilung als unbestimmt nichts. Sowohl bei "Unterbringung" als auch bei "Krankenversicherung" wäre eine genaue Beschreibung der geschuldeten Leistungen möglich. Es müsse unverwechselbar feststehen, was geschuldet werde. Die geforderten Mahlzeiten und das Taschengeld bildeten für sich allein nicht exequierbare Teilansprüche, Mittel zur Sicherung einer Geldforderung gemäß § 379 Abs 3 und 4 EO seien nicht geltend gemacht worden. Die Unbestimmtheit des Klagebegehrens hindere die Sicherungsfähigkeit des Anspruchs und sei von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich eines unbestimmten Hauptbegehrens könne nicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens über den Sicherungsantrag eingeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die vom Rekursgericht aufgeworfene und als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO beurteilte Frage, ob das vom Kläger gestellte Begehren auf Erbringung von Leistungen der Bundesbetreuung, dessen Sicherung er mit inhaltsgleicher einstweiliger Verfügung anstrebt, hinreichend bestimmt ist, muss im vorliegenden Fall nicht erörtert werden (vgl RIS-Justiz RS0000466, RS0000532, RS0004864, RS0000935 und RS0000974), weil bereits nach dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt der vom Kläger erhobene Anspruch auf Leistungen aus der Bundesbetreuung als unberechtigt zu beurteilen ist.

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen hat, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist nach den Übergangsbestimmungen, allenfalls nach dem entsprechenden Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs bei Aufhebung einer Gesetzesbestimmung zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (SZ 67/161 uva, zuletzt 4 Ob 123/03x; RIS-Justiz RS0031419). Im vorliegenden Fall ist daher - wovon beide Parteien gleichermaßen ausgehen - das Bundesbetreuungsgesetz idF der mit 22. 11. 2003 in Kraft getretenen Asylrechtsnovelle 2003 (BGBl I Nr 101/2003) anzuwenden. § 13a BBetrG sieht ausdrücklich vor, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 2 Abs 1 und Abs 2 sowie § 2a BBetrG - mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind - nach den Regelungen des § 8 ABGB bestimmt. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Gesetzgeber für nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachte Verfahren ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet hat (siehe auch AB 253 der Blg 22. GP 6; F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 8 Rz 1 mwN; vgl RIS-Justiz RS0008905). Es ist daher auch auf diesen zwar vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003, aber nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachten Fall § 2 Abs 2 Z 7 BBetrG idF BGBl I Nr 101/2003 anzuwenden, wonach trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben, in die Bundesbetreuung nicht aufgenommen werden können.

Da gemäß § 7 AsylG Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren ist, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist - ohne dass es diesbezüglicher Erläuterungen im Gesetz oder den zugehörigen Materialien bedürfte - klar, dass unter asylfremden Motiven eines Asylwerbers solche zu verstehen sind, die nicht auf wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, beruhen. Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Kläger bereits am 20. 9. 2003 versuchte, nach Österreich einzureisen, allerdings von der Polizei festgenommen und in die Slowakei zurückgeschoben worden ist, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger vor der neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 8. 10. 2003 in einem Staat befand, in welchem er Schutz vor Verfolgung finden konnte (sicherer Drittstaat). Da der Kläger dessenungeachtet nicht in der Slowakei um Asyl angesucht hat, sondern vielmehr neuerlich (auf welchem Weg auch immer) nach Österreich eingereist ist, ist im Sinne des Vorbringens der Beklagten als bescheinigt anzusehen, dass der Kläger nach Österreich nicht aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus anderen, sohin asylfremden Motiven, eingereist ist. Der Beklagten ist daher die Bescheinigung des von ihr behaupteten Grundes für die Versagung der Aufnahme in die Bundesbetreuung iSd § 2 Abs 2 Z 7 BBetrG idgF gelungen. Es ist daher bescheinigt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, dessen Sicherung er mit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung anstrebt, nicht besteht.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO.

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