OGH 7Ob59/04h

OGH7Ob59/04h17.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Michael Mattes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) Räumung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 2004, GZ 40 R 285/03p-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mag auch der letztlich die dem Beklagten anzulastende Mietzinsrückstand bei Klagsführung nur (in Summe) EUR 19,05 betragen haben, darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei um einen über mehrere Monate (Mai bis September 2002) aufgelaufenen Rückstand an ordnungsgemäß vorgeschriebenen Wertsicherungserhöhungen laut Mietvertragsvereinbarung handelte, welchen der Beklagte letztlich erst unter dem Druck des durch die vorliegende Klage anhängig gemachten Verfahrens zahlte (und damit als berechtigt anerkannte). Den Einwand schikanöser Rechtsausübung (wegen der Geringfügigkeit des Betrages) hatte er im gesamten Verfahren erster Instanz nie erhoben; hiefür hätte ihn jedoch die Behauptungs- und Beweispflicht getroffen (RIS-Justiz RS0026205; RS00690393). Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend ausgeführt, dass das Erstgericht hierauf nicht (amtswegig) zurückgreifen hätte dürfen. Dass es sich beim Mietzinsrückstand "nur" um Wertsicherungsbeträge handelte, schadet ebenfalls nicht (RIS-Justiz RS0019165). Im Übrigen hat der Beklagte durch die (verspätete) Bezahlung ohnedies zugestanden, dass er diesen säumigen Betrag vertragsgemäß pünktlich (jeweils am 1. eines Monats) zu entrichten gehabt hätte. Auch zum Fehlen eines groben Verschuldens am Zahlungsrückstand (iS des § 33 Abs 2 MRG) hat der (anwaltlich vertretene) Beklagte bis Schluss der Verhandlung erster Instanz keinerlei Vorbringen erstattet, sondern sich auf die - im Beweisverfahren widerlegte - Behauptung gestützt, ihm seien für den fraglichen Zeitraum keine Vorschreibungen zu den Erhöhungsbeträgen zugekommen. Dass sein - insgesamt bestreitendes Vorbringen allenfalls so verstanden (und gedeutet) hätte werden können, behauptet er nicht einmal in der Revision. Die in der Berufung nicht bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach "kein besonderer Grund festgestellt werden kann, aus dem der Beklagte geringere Beträge bezahlte als vorgeschrieben", geht insoweit zu seinen Lasten.

Dem Berufungsurteil haftet damit keine - im Lichte des § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende - Fehlbeurteilung an. Die außerordentliche Revision ist damit nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen. Die ziffernmäßige Bekämpfung der Indexerhöhungen stellt den unzulässigen Versuch einer Beweisrüge gegen die diesbezüglichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503).

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