Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. April 2003 die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Simultanpfandrechts auf zehn Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten.
Das Erstgericht bewilligte zu Gunsten der vollstreckbar gewordenen Forderung die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung bei den vorgemerkten Simultanpfandrechten, verfügte die Rückstellung der von der betreibenden Partei erlegten Bankgarantie und wies den Eventualantrag der verpflichteten Partei nach § 376 EO ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Worte "Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch" zu entfallen hätten; es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der verpflichteten Partei eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin wurde in beiden Instanzen meritorisch entschieden. Eine abweichende Begründung ändert im Übrigen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (zuletzt 3 Ob 191/03i; 3 Ob 217/03p [= ON 42 im vorliegenden erstgerichtlichen Akt]; RIS-Justiz RS0044456).
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf seine Argumente eingegangen werden könnte.
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