Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss ON 1 der betreibenden Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Simultanpfandrechts auf zehn Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten. Zugleich trug das Erstgericht mit Beschluss ON 2 der betreibenden Partei den Erlag einer Sicherheit von 40.000 EUR gemäß § 371a EO auf, widrigenfalls die Vormerkung der Pfandrechte gelöscht würde. Diese Sicherheit wurde von der betreibenden Partei erlegt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen diese Beschlüsse nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, das auf den Liegenschaften/Anteilen der Verpflichteten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot hindere infolge der vorliegenden Solidarverpflichtung die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht. Für die Zulässigkeit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Vormerkung bei in einem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaften sei gemäß §§ 78, 88 EO maßgeblich, dass die Liegenschaft bzw der Liegenschaftsanteil im bücherlichen Eigentum des Verpflichteten stehe. Dieses werde nur durch Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben (§ 444 ABGB, § 4 GBG). Durch eine Hinterlegung von Liegenschaften, sollte diese überhaupt möglich sein, könnte die Verpflichtete niemals ihr Eigentumsrecht an den Liegenschaften/Anteilen verlieren. Das weitere Rekursvorbringen verstoße gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot und sei für die Bewilligung der Sicherungsexekution überdies unerheblich, die allein auf Grund des Antrags des betreibenden Gläubigers und des vorgelegten Titels, bei dem allein der Spruch maßgeblich sei, zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Sicherungsexekution gegeben. Der von der Verpflichteten geäußerte Verdacht, die betreibende Partei verstoße gegen § 165 Abs 2 StGB, sei nicht nachvollziehbar und wäre auch kein Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags. Soweit die Rekurswerberin Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 376 EO behaupte, habe über einen solchen Antrag - der von der Verpflichteten hier ohnehin als Eventualantrag gestellt worden sei - das Exekutionsgericht zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der von der verpflichteten Partei eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin wurde in beiden Instanzen meritorisch entschieden. Eine abweichende Begründung ändert im Übrigen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (RIS-Justiz RS0044456). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf seine Argumente eingegangen werden könnte.
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