OGH 9Ob147/03p

OGH9Ob147/03p21.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth I*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Walter I*****, Beamter, *****, vertreten durch Kometer & Pechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2003, GZ 4 R 346/03s-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin leitet ihren Unterhaltsanspruch aus § 94 Abs 2 2. Satz ABGB ab. Diese Bestimmung will vor allem den Unterhaltsanspruch jener Frauen sichern, die nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts von ihren Männern allein gelassen werden. Von der Frau soll in seinem solchen Fall - sofern nicht (was hier gar nicht behauptete wurde) Rechtsmissbrauch angenommen werden muss - nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgeht und für ihren Unterhalt selbst sorgt (RS0009776; SZ 69/129; 9 Ob 226/99x; 1 Ob 108/01s; Stabentheiner in Rummel, ABGB I³ § 94 Rz 15). Die vom Revisionswerber dagegen ins Treffen geführten Rechtssätze der Entscheidungen SZ 50/108 und SZ 50/128 betreffen nicht den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 2. Satz ABGB sondern jenen nach § 94 Abs 2 3. Satz ABGB. Sie stehen daher mit der von der zweiten Instanz vertretenen Rechtsauffassung in keinerlei Widerspruch. Der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin einmal anbot, sich um eine Arbeit für sie zu kümmern, ist mangels eines wie immer gearteten Einvernehmens über eine Änderung der bisherigen auf einem Konsens beruhenden Gestaltung der Lebensverhältnisse ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen in Frage zu stellen. Im Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung seiner Naturalunterhaltsleistungen bei der Festsetzung des ab Klageführung zu leistenden Unterhalts wendet sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung der Klägerin zur Erbringung von Naturalunterhaltsleistungen nicht erwiesen und vom Beklagten nicht einmal behauptet worden sei. Dem hält der Revisionswerber lediglich entgegen, dass sich die Klägerin nicht - auch nicht im Verfahren - gegen die Naturalleistungen ausgesprochen habe, weshalb von einer schlüssigen Zustimmung auszugehen sei. Dieser Einwand trifft aber jedenfalls für das Verfahren nicht zu, weil die Klägerin in ihrer Klage lediglich die Anrechnung der Naturalunterhaltsleistungen für die Zeit bis zur Klageführung akzeptiert hat, für die Zeit danach aber von vornherein auf reiner Geldunterhaltsleistung bestanden hat. Da sonstige Umstände, die den Schluss auf eine schlüssige Zustimmung der Klägerin zu Naturalunterhaltsleistungen rechtfertigen könnten, nicht behauptet und auch nicht hervorgekommen sind, erweist sich die Verneinung einer schlüssigen Zustimmung der Klägerin als jedenfalls nicht unvertretbare und daher nicht revisible Lösung des konkreten Einzelfalls.

Der Beklagte hat der Behauptung der Klägerin, er erbringe seine monatlichen Zahlungen für sie und den gemeinsamen Sohn der Streitteile (geboren 1983), nicht widersprochen. Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das die vom Beklagten erbrachten Leistungen mangels gegenteiliger Widmung oder sonstiger Anhaltspunkte für eine abweichende Zuordnung nach Köpfen auf die beiden Unterhaltsberechtigten aufgeteilt hat, ist angesichts der schon im Berufungsurteil zitierten Rechtsprechung (zuletzt etwa 2 Ob 89/03) alles andere als unvertretbar.

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