OGH 6Ob679/77

OGH6Ob679/7711.8.1977

SZ 50/108

Normen

ABGB §94 Abs2 n.F
ABGB §94 Abs2 n.F
ABGB §94 Abs2 n.F
ABGB §94 Abs2 n.F

 

Spruch:

Wenn beide Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 erster Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben, sind sie auf den im § 94 Abs. 2 dritter Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen. Dies unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt weiterhin besteht. Zu prüfen ist, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnisses beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse (vgl. § 94 Abs. 1 ABGB) aufzubringen

OGH 11. August 1977, 6 Ob 679/77 (KG St. Pölten R 158/77; BG St. Pölten C 132/76 . Vgl. dazu auch die unter Nr. 128 veröffentlichte Entscheidung vom 6. Oktober 1977)

Text

Mit ihrer am 13. Feber 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 700 S mit der Begründung, daß sie mit ihm in aufrechter Ehe lebe. Sie habe ihn am 14. August 1975 - zum zweiten Mal - geheiratet. 14 Tage später habe der Beklagte den gemeinsamen ehelichen Haushalt verlassen.

Mit einem am 17. November 1976 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Leistung eines vorläufigen Unterhaltes von monatlich 500 S ab dem Tag der Antragstellung aufzutragen.

Das Erstgericht trug dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung auf, der Klägerin ab 17. November 1976 einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbetrag von 500 S zu bezahlen; diese einstweilige Verfügung gelte für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreites, längstens jedoch bis 31. Dezember 1977.

Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Es war nie davon die Rede, daß die Streitteile lediglich eine Formehe beabsichtigten; vielmehr war eine richtige Ehe mit umfassender Lebensgemeinschaft geplant.

Der Beklagte hat ein monatliches Pensionseinkommen von rund 3800 S 14 X jährlich und bezieht zusätzlich dazu eine Invalidenrente von derzeit monatlich rund 350 S.

Die Klägerin bezieht eine Pension von derzeit rund 2900 S 14 X jährlich.

Weiteres Vermögen haben beide Streitteile nicht.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß bei der Bemessung des Unterhaltes davon auszugehen sei, daß das Einkommen des Beklagten das der Klägerin um rund 1000 S monatlich übersteige. Die zusätzlichen Aufwendungen des Beklagten infolge der getrennten Haushaltsführung könnten keine Verminderung seiner Unterhaltspflicht bewirken, weil er unberechtigt aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Unter Berücksichtigung des beiderseitigen krankheitsbedingten Mehraufwandes sei der Beklagte in der Lage, der Klägerin vorläufig einen Unterhaltsbeitrag von 500 S monatlich zu leisten. Dadurch sei ein der Billigkeit entsprechender Ausgleich der beiden Einkommen hergestellt.

Infolge Rekurses des Beklagten änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag der Klägerin auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies.

Es führte im wesentlichen aus, daß die Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten dem anderen zu leistenden Unterhaltes des § 382 Z. 8 EO voraussetze, daß der Unterhaltsanspruch an sich dem Grund und der Höhe nach gegeben sei, wobei die gesetzliche Grundlage im § 94 ABGB zu finden sei. Im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 1975 geltenden Rechtslage müsse nunmehr der antragstellende Ehegatte nicht nur den Bestand der Ehe behaupten und bescheinigen, sondern Umstände, aus denen sich sein Unterhaltsanspruch gegen den Partner im Sinne des § 94 ABGB ergebe.

Es handle sich bei den Streitteilen um nicht erwerbstätige Pensionisten.

Da eine andere Einigung der Ehegatten weder behauptet noch bescheinigt worden sei, sei davon auszugehen, daß sie in den rund 14 Tagen nach der Eheschließung nach der gesetzlichen Regelung des § 95 ABGB an der Führung des gemeinsamen Haushaltes nach ihren persönlichen Verhältnissen mitgewirkt hätten, also alle Haushaltsangelegenheiten gemeinsam verrichtet hätten. Mangels einer diesbezüglichen Behauptung und Bescheinigung könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin während dieser Zeit den gemeinsamen Haushalt allein geführt hätte.

Daß die Klägerin die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht aus ihrem Pensionseinkommen bestreiten könnte, sei weder behauptet noch bescheinigt worden und wäre auch bei dem bescheinigten Umstand, daß sie ihren Unterhalt immer selbst gedeckt habe, nicht anzunehmen.

Daraus folge, daß die Klägerin mangels behaupteter und bescheinigter Führung des gemeinsamen Haushaltes in den beiden Wochen nach der Eheschließung keinen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 2 1. Satz ABGB habe. Mangels behaupteter und bescheinigter Unfähigkeit zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen aus eigenem stehe ihr auch kein Anspruch nach § 94 Abs. 2 letzter Satz ABGB zu.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Rekursgericht bezüglich der offen gebliebenen Bemessungsgrundfragen die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die im § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO normierte Rechtsmittelbeschränkung auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wurde (SZ 23/101; JBl. 1969, 553 u. a.). Im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Bestand eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen den Beklagten dem Grund nach verneint und die Klägerin versucht in ihrem Revisionsrekurs darzutun, daß ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund des Gesetzes sehr wohl ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Das Rechtsmittel der Klägerin betrifft daher nicht die Bemessung des Unterhaltes, sei es auch allenfalls mit Null, sondern den Grund des Anspruches. Es ist daher zulässig (vgl. EFSlg. 14 235; EFSlg. 10 557; RZ 1967, 89 u. a.).

Auch sachlich ist das Rechtsmittel der Klägerin im Ergebnis berechtigt.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl. 412/1975) mit 1. Jänner 1976 ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach der Vorschrift des § 94 ABGB (neue gemäß dem § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich für einen Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis - wie die Ehe - eine Dauerrechtsfolge - wie die Unterhaltspflicht - geknüpft ist, daß in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen des sich danach verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang[2] I, 73; Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 36; 6 Ob 521/77 u. a.). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (1. Jänner 1976) ist somit nach der dadurch geschaffenen neuen Rechtslage zu beurteilen.

Nach dieser neuen Rechtslage sollen die Ehegatten gemäß § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksicht aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Die Ehegatten haben, wie im § 94 Abs. 1 ABGB bestimmt wird, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß § 94 Abs. 2 ABGB leistet der Ehegatte, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisherigen Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß der eheliche Haushalt aufgehoben wurde. Daß die Streitteile eine - im Sinne der §§ 91, 94 Abs. 1 ABGB zulässige - ausdrückliche Unterhaltsregelung für diesen Fall getroffen hätten, wurde weder behauptet noch als bescheinigt angenommen. Mangels einer solchen Vereinbarung ist aber von der im § 94 Abs. 2 ABGB getroffenen Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten auszugehen.

Diese gesetzliche Regelung unterscheidet drei Fälle: Den Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten (§ 94 Abs. 2 1. Satz ABGB), den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (§ 94 Abs. 2 2. Satz ABGB) und den Unterhaltsanspruch des unterhaltsbedürftigen Ehegatten (§ 94 Abs. 2

3. Satz ABGB; vgl. Ent - Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 53).

Dem einmal in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (7 Ob 810/76) vertretenen Standpunkt, ein Ehegatte habe - abgesehen von einer zulässigen anderslautenden Vereinbarung - nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er vorher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn damit wird die ausdrückliche Bestimmung des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB vernachlässigt. Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95

1. Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben (vgl. Ent - Hopf a. a. O., 55, 132). In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. Für die Annahme einer Absicht des Gesetzgebers, einem berufstätigen Ehegatten oder auch einem Pensionisten, der bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft zweifellos einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB haben kann, nämlich dann, wenn seine Einkünfte zur Erfüllung der im § 94 Abs. 1 ABGB normierten Beitragspflicht nicht ausreichen, nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft einen derartigen Unterhaltsanspruch zu verweigern, fehlt im Gesetzeswortlaut und auch in den Materialien jeder Anhaltspunkt (vgl. EB, abgedruckt bei Ent - Hopf a. a. O.). Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft nicht auf den im § 94 Abs. 2 2. Satz ABGB geregelten Fall beschränkt ist, sondern daß ihm, insbesondere dann, wenn er nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterhaltsanspruch hat, auch nach § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB ein Unterhaltsanspruch zustehen kann (so auch Ent - Hopf a. a. O., 56).

Ein nach dieser Gesetzesstelle bestehender Unterhaltsanspruch ist freilich nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als ein solcher nach § 94 Abs. 2 1. und 2. Satz ABGB. Vor allem fehlt einem solchen Unterhaltsanspruch die Unbedingtheit der Anknüpfung an die - gegenwärtige oder frühere - Haushaltsführung; es ist vielmehr zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse (vgl. § 94 Abs. 1 ABGB) aufzubringen.

Der Unterhalt des Ehegatten, der dies nicht vermag, ist von dem des den Haushalt führenden streng verschieden. Er ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Von dem den Unterhalt fordernden Ehegatten muß zunächst verlangt werden, daß er sich nach Kräften bemüht, seinen Beitrag zu leisten (Anspannungstheorie). Auf den Lebenszuschnitt der Ehegatten und auf allfällige über ihre Beiträge getroffenen Absprachen ist Bedacht zu nehmen. Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB nur insoweit, als ihm die erforderlichen Mittel fehlen; eigene Einkünfte, gegebenenfalls auch eigenes Vermögen, müssen angemessen berücksichtigt werden. Die in dieser Gesetzesstelle getroffene Regelung entspricht im Ergebnis der des § 66 Abs. 1 EheG. Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB führt bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (Ent - Hopf a. a. O., 56 f.; 6 Ob 521/77).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich, daß entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses der Klägerin gar nicht untersucht werden muß, ob sie vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den gemeinsamen Haushalt geführt hat, weil ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nach der Bestimmung des § 94 Abs. 2 2. Satz ABGB nicht zusteht.

Zu prüfen bleibt lediglich, ob ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der Vorschrift des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB zu bejahen ist.

Wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang ausführte, daß die Klägerin weder behauptet noch bescheinigt habe, daß sie die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht aus ihrem Pensionseinkommen bestreiten könne, so ist dem zu entgegnen, daß es zunächst auf die den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse der Klägerin ankommt und daß die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ausdrücklich ausführte, sie benötige den verlangten vorläufigen Unterhalt dringend im Hinblick auf die fixen Kosten der Ehewohnung. Darin liegt aber ganz eindeutig die Behauptung, daß das Eigeneinkommen der Klägerin zur Befriedigung ihrer den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse nicht ausreiche.

Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes über die Einkommensverhältnisse der beiden Ehegatten aus, dann ergibt sich, daß die Klägerin im Monatsdurchschnitt über ein Pensionseinkommen von rund 3383 S verfügt (2900 S X 14 : 12), der Beklagte über ein solches von rund 4841 S (4150 S X 14 : 12). Weiteres Vermögen oder Einkommen haben beide Streitteile nicht. Daß einer von ihnen die Möglichkeit hätte, ein höheres Einkommen zu erzielen, wurde weder behauptet noch bescheinigt.

Das Einkommen des Beklagten übersteigt daher das der Klägerin sehr wesentlich, nämlich fast um die Hälfte. Unter diesen Umständen steht aber mit für das Provisorialverfahren hinreichender Sicherheit fest, daß die Klägerin nicht in der Lage ist, ihre den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Lebensbedürfnisse aus ihrem Pensionseinkommen zu decken. Auszugehen ist hier davon, daß die beiden Ehegatten gemeinsam im Monatsdurchschnitt über ein Pensionseinkommen von immerhin rund 8224 S verfügen. Die an diesen Einkommensverhältnissen beider Streitteile orientierten angemessenen Lebensbedürfnisse der Klägerin sind fraglos höher anzusetzen als der Betrag, den die Klägerin an eigenem Pensionseinkommen im Monatsdurchschnitt zur Verfügung hat.

Damit ist aber klargestellt, daß entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ein Urteilsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach der Bestimmung des § 94 Abs. 2 3. Satz ABGB dem Grund nach zu bejahen ist.

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