OGH 5Ob355/61 (RS0006363)

OGH5Ob355/6122.11.1961

Rechtssatz

Die Verwandten eines Pflegebefohlenen haben kein Recht darauf, dem Verfahren als Beteiligte zugezogen zu werden, Abschriften von Eingaben des Beistandes (Vormundes) zu erhalten und die Zustellung gerichtlicher Verfügungen zu verlangen. Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen wird durch das Gericht kontrolliert. Die Verwandten sind jedoch nicht als weitere Kontrollorgane über den gesetzlichen Vertreter und das Gericht gedacht (mit Literatur - und Judikaturzitaten).

Normen

ABGB §217
AußStrG §9 B2

5 Ob 355/61OGH22.11.1961

EvBl 1962/87 S 99

5 Ob 33/63OGH31.01.1963
5 Ob 886/76OGH29.11.1976

nur: Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen wird durch das Gericht kontrolliert. Die Verwandten sind jedoch nicht als weitere Kontrollorgane über den gesetzlichen Vertreter und das Gericht gedacht. (T1)

8 Ob 587/90OGH17.05.1990
3 Ob 282/03xOGH17.12.2003

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0050OB00355_6100000_001

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