Spruch:
Die "Wiederaufnahmeklage" wird an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2 Ob 225/03g, wurde die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Am 26. 11. 2003 überreichte der Beklagte selbst beim Obersten Gerichtshof eine "Wiederaufnahmeklage". Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist diese Klage beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen; bei einem höheren Gericht ist die Wiederaufnahmeklage nur dann einzubringen, wenn allein dessen Entscheidung von dem Wiederaufnahmsgrund getroffen ist (Kodek in Rechtberger2 ZPO § 532 Rz 2), was hier nicht der Fall ist.
Die beim unzuständigen Gericht eingebrachte Wiederaufnahmeklage ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041882) an das zuständige Gericht amtswegig zu überweisen.
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