OGH 3Ob202/03g

OGH3Ob202/03g26.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4, Prinz Eugen Straße 20-22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen Punkt I. des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2003, GZ 46 R 346/03b-22, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. April 2003, GZ 72 E 1790/03d-18, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens über den Rekurs der betreibenden Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Punkt I. seines Beschlusses wies das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstgerichtlichen Strafbeschluss ON 18 als verspätet zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da der erstinstanzliche Beschluss der betreibenden Partei am 2. Mai 2003 zugestellt worden sei, sei der erst am 19. Mai zur Post gegebene Rekurs verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.

In Form zulässiger Neuerungen gelingt ihr nämlich der gegenüber dem Rückschein erforderliche Gegenbeweis (5 Ob 196/03i mwN), dass die Zustellung an ihren Vertreter entgegen dem Stempelaufdruck durch dessen Kanzleiangestellte in Wahrheit (wie auch an die verpflichtete Partei) erst am Montag, dem 5. Mai 2003 erfolgte. Beide Rückscheine weisen nämlich als Datum des Aufgabepostamts 1010 Wien (Freitag den) 2. Mai 2003 auf, woraus im Zusammenhang mit der vorgelegten eidesstättigen Erklärung einer Angestellten des Rechtsvertreters der betreibenden Partei notwendig folgt, dass die Zustellung erst am 5. Mai erfolgte, was mit dem Datumsstempel des Zustellpostamts 1030 Wien übereinstimmt.

Diese Feststellung führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichts, das nunmehr neuerlich über den in Wahrheit rechtzeitigen Rekurs zu entscheiden haben wird.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.

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