OGH 8ObA65/03x

OGH8ObA65/03x25.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Alfred Klair als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw und Dr. Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 26.286,51 s.A. brutto, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2003, GZ 8 Ra 19/03b-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch in Verfahren nach dem ASGG können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 u.v.a.). Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof Tatsacheninstanz vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m u.v.a.).

Nach den vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden vom Berufungsgericht gebilligten erstinstanzlichen Feststellungen wurde das Dienstverhältnisses des Klägers zum Veräußererbetrieb zum 31. 12. 1997, somit zum Zeitpunkt des geplanten Betriebsübergangs, einvernehmlich aufgelöst und der Kläger ab 1. 1. 1998 im Betrieb des Übernehmers - am selben Standort und mit identen Betriebsmitteln und Dienstnehmern - weiterbeschäftigt. Der Kläger sollte nach dem Willen des Veräußerers "den Betrieb weiterführen". Der Kläger war mit der Weiterarbeit unter der Bedingung einverstanden, dass ihm daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Vom Beklagten, der auch daran interessiert war, dass der Kläger "für ihn weiterarbeitet", wurde dem Kläger zugesichert, dass er nach der Übernahme die bisherige Tätigkeit zu denselben Bedingungen wie früher verrichten könne und sich insbesondere an der Entgelthöhe nichts ändere. Der Beklagte versprach weiters, dass er die vom Kläger beim Veräußerer erworbenen Vordienstzeiten anerkennen und anrechnen werde (Ersturteil, AS 119). Bei diesem Sachverhalt kann - entgegen den Revisionsausführungen - keine Rede davon sein, die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Veräußererbetrieb sei ausschließlich im Interesse des Klägers gelegen und dieser habe in der Wahl seines zukünftigen Arbeitnehmers frei sein wollen.

Die Beendigung des Arbeitsvertrages des Klägers steht vielmehr in objektivem Zusammenhang mit dem Betriebsübergang. Das verpönte Motiv, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu unterlaufen, steht somit prima facie fest, ohne dass der Beklagte dieses entkräftet hätte (DRdA 1998/39 [Reissner]; ASoK 1999, 267). Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ist unwirksam (DRdA 1996/52 [Gahleitner]; DRdA 1999/24 [Gahleitner]), so dass der Arbeitsvertrag des Klägers ipso iure aufgrund des Betriebsüberganges auf den Beklagten übergegangen ist (EuGHSlg 1996 I-5927; ASoK 1999, 267). Die nach den Feststellungen entgegen dem wahren Willen des Klägers erfolgte "einvernehmliche" Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ihm daher nicht schaden (9 ObA 213/99k; vgl. auch 8 Ob 15/95; 9 ObA 17/03w).

Abgesehen davon ist aber nach den Feststellungen auch eine ausdrückliche Einigung der Parteien über das Fortbestehen der bisherigen Arbeitsbedingungen des Klägers zustande gekommen. Dadurch dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf diesen Umstand gegründet hat, ist seine Begründung keineswegs widersprüchlich geworden, wie der Revisionswerber meint, sondern wird der Zuspruch an den Kläger lediglich auf einen weiteren Rechtsgrund gestützt. Gerade im Hinblick auf diese Übereinkunft ist es auch unerheblich, dass einer der Gründe für die Angestellteneigenschaft des Klägers im Veräußererbetrieb, nämlich die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer, auf Grund des Betriebsüberganges weggefallen ist.

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