Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass der Anspruch eines Gesellschafters auf Ausschluss eines Mitgesellschafters oder Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht durch vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gesichert werden kann, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gesichert (vgl SZ 55/8; RIS-Justiz RS0004931), wobei diesfalls die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stets streng zu prüfen sind (vgl Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 175 zu § 381). Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft in der Regel keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103 ua).
Wenn daher das Rekursgericht überproportionale Geldentnahmen der Beklagten von gemeinsamen Konten aufgrund der guten wirtschaftlichen Gesamtsituation der Beklagten nicht als Anspruchsgefährdung wertete, weil dadurch bewirkte Nachteile in Geld wieder gutgemacht werden könnten und eine Gefährdung des Rufs oder des Bestands der Gesellschaft durch "überfallsartiges" Legen von Kostennoten an Klienten, Drohen mit Abwerben von Klienten und Abwerben einer Angestellten nicht als massive Eingriffe wertete, die einen unwiederbringlichen Schaden herbeiführen könnten, hat es damit keine Fehlbeurteilung vorgenommen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Damit erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)