OGH 5Ob260/03a

OGH5Ob260/03a25.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Karl Franz L*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. Rose-Marie R*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger-Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausschluss einer Gesellschafterin einer OEG, in eventu Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. September 2003, GZ 5 R 156/03b-6, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass der Anspruch eines Gesellschafters auf Ausschluss eines Mitgesellschafters oder Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht durch vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gesichert werden kann, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gesichert (vgl SZ 55/8; RIS-Justiz RS0004931), wobei diesfalls die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stets streng zu prüfen sind (vgl Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 175 zu § 381). Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft in der Regel keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103 ua).

Wenn daher das Rekursgericht überproportionale Geldentnahmen der Beklagten von gemeinsamen Konten aufgrund der guten wirtschaftlichen Gesamtsituation der Beklagten nicht als Anspruchsgefährdung wertete, weil dadurch bewirkte Nachteile in Geld wieder gutgemacht werden könnten und eine Gefährdung des Rufs oder des Bestands der Gesellschaft durch "überfallsartiges" Legen von Kostennoten an Klienten, Drohen mit Abwerben von Klienten und Abwerben einer Angestellten nicht als massive Eingriffe wertete, die einen unwiederbringlichen Schaden herbeiführen könnten, hat es damit keine Fehlbeurteilung vorgenommen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Damit erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

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