Rechtssatz
Zur einstweiligen Verfügung durch Entzug der einem offenen Gesellschafter vertraglich eingeräumten ausschließlichen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zugunsten des anderen offenen Gesellschafters (Komplementär).
Normen
EO §381 A
EO §382 I
HGB §117
HGB §161
1 Ob 184/61 | OGH | 10.04.1961 |
Beisatz: Übertragung der Vertretung einer OHG auf einen Teil der Gesellschafter. (T1) |
2 Ob 537/81 | OGH | 09.02.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorläufige Entziehung derGeschäftsführungsbefugnis eines von mehreren Gesellschaftern im Rahmen einer Ausschlußklage oder Entziehungsklage. (T2) Veröff: SZ 55/8 = RZ 1982/43,165 |
1 Ob 201/02v | OGH | 13.12.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Wird dem einzigen Komplementär einer KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis entzogen, so kann auch ein Kommanditist mittels einstweiliger Verfügung mit der alleinigen Geschäftsführung für die Dauer eines Rechtsstreits über eine Auflösungsklage, Ausschließungsklage oder Übernahmeklage betraut werden. (T3) |
5 Ob 260/03a | OGH | 25.11.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesfalls sind die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stets streng zu prüfen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0010OB00004_5300000_001
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