OGH 4Ob215/03a

OGH4Ob215/03a18.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Endl, Pressl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. September 2003, GZ 3 R 160/03z-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Konsument aus der Bezeichnung einer Ware oder der farblichen Gestaltung ihrer Verpackung auf eine bestimmte Herkunft dieser Ware schließen kann, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles. Ihr kommt - vom Vorliegen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu.

Das Rekursgericht hat angesichts des Inhalts und der Farbgestaltung des auf der Ware angebrachten Etiketts eine mittelbare Herkunftsangabe verneint. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal keineswegs von einem Anbringen der österreichischen Landesfarben Rot-Weiß-Rot die Rede sein kann. Vielmehr ist das Verkaufsetikett rot-weiß und grün gehalten. Lediglich der erste Buchstabe des Firmenschlagworts erscheint in weiß (vor dem grünen Hintergrund eines Baumes), die übrigen Buchstaben und die Anschrift des Lieferanten erscheinen in roter Schrift vor weißem Grund, während die weiteren Zusätze in grüner Schrift vor weißem Grund gehalten werden.

Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die bloße Verwendung von Landesfarben allein nur dann auf eine Herkunftsbezeichnung schließen lasse, wenn sie auf ein vom Verkehr mit derartiger Ware in Verbindung gebrachtes Herkunftsland hinweisen (SZ 44/128). Dies ist bei den in ganz Mitteleuropa gedeihenden Eierschwammerln nicht der Fall.

Auch der Hinweis auf die in der Steiermark ansässige Lieferfirma vermag angesichts der gleichzeitig auf Verkaufsverpackung und Verkaufsregale mehrfach angeführten eindeutigen Hinweise auf die Herkunft der Ware eine Irreführung nicht zu bewirken.

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