OGH 10Ob36/03x

OGH10Ob36/03x7.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Lisa S*****, geboren am *****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Werner K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. August 2003, GZ 42 R 459/03s-108, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 19. Mai 2003, GZ 1 P 164/98z-104, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater war auf Grund des erstinstanzlichen Beschlusses vom 6. 6. 1995 (ON 54) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.900 = EUR 210,75 verpflichtet.

Am 13. 11. 2002 stellte die Minderjährige den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 10. 2002 auf EUR 249 monatlich zu erhöhen, da die Bedürfnisse des Kindes seit der letzten Unterhaltsbemessung wesentlich gestiegen seien (ON 88).

Der Vater stimmte dem nicht zu und präzisierte seinen Antrag vom 11. 11. 2002 dahin, dass seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2003 auf EUR 120 herabgesetzt werden möge (ON 90).

Das Erstgericht setzte in Abänderung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung den Unterhalt ab 1. 10. 2002 bis auf Weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, mit EUR 249 (Unterhaltserhöhung: EUR 38,25) fest und verpflichtete den Vater zur Zahlung dieses Unterhaltsbetrages. Den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters wies es ab.

Das Rekursgericht gab dem ausdrücklich nur gegen die "Nachzahlung von EUR 38,25 monatlich ab 1. 10. 2002" erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit In-Kraft-Treten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass es im Falle eines Erhöhungsbegehrens nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den 3-fachen Jahresbetrag der Erhöhung ankommt (RIS-Justiz RS0046543). Hier wird im Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes lediglich die "Nachzahlung von EUR 38,25 monatlich ab 1. 10. 2002" bekämpft. Das Rechtsmittel richtet sich also nur gegen diese Unterhaltserhöhung. Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall kein EUR 20.000 übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (10 Ob 327/02i mwN; 2 Ob 104/03p).

Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 8/03d; 7 Ob 107/03s). Das Erstgericht wird das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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